Wie viele Steuern zahlt man als Selbständiger?

Sie möchten wissen, wie hoch Ihre Steuerlast ist? Der genaue Betrag hängt von vielen Faktoren ab. In diesem Artikel lernen Sie die häufigsten Steuerarten kennen, mit denen Selbständige rechnen müssen. firma.de erklärt, welche Steuerarten für wen relevant sind und wie sich die Steuerlast zusammensetzt.

 

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Welche Steuern muss man als Selbständiger zahlen?

Die Steuerarten, die Sie als Selbständiger zahlen müssen, hängen von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Zum Beispiel fallen für Einzelunternehmen andere steuerliche Verpflichtungen an als für Kapital- oder Personengesellschaften.

In Deutschland werden folgende Steuern bei Unternehmen erhoben:

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Einkommensteuer

Mit der Einkommensteuer (ESt) werden die Einkommen natürlicher Personen belastet. Sie betrifft deshalb die Einkünfte von Freiberuflern, Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften müssen keine Einkommensteuer abführen, da sie juristische Personen sind. Stattdessen greift hier die Körperschaftsteuer, die weiter unten erklärt wird.

Das Einkommen ist der Gewinn abzüglich Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Die gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuer bildet das Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuer wird ab einem Einkommen von 9.984 Euro jährlich erhoben (Stand 2022). Dieser Grenzwert ist der Grundfreibetrag. Liegt das Einkommen über dem Grundfreibetrag von 9.984 Euro, beträgt der Steuersatz abhängig von der Höhe zwischen 14 und 42 Prozent.

Die Steuer wird wie folgt berechnet:

Zu versteuerndes Einkommen * Einkommensteuersatz = Einkommensteuerlast

In diesem Artikel finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Einkünfte, Gewinne und Einkommen.

 

Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften zahlen anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer (KSt). Die Körperschaftsteuer wird im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Im Gegensatz zur Einkommensteuer gilt ein Pauschalsatz: 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens zuzüglich Solidaritätszuschlag von 0,825 Prozent. Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle, es wird kein Freibetrag angewendet.

So wird die Körperschaftsteuer berechnet:

Zu versteuerndes Einkommen * 15,825 % = Körperschaftsteuerlast inkl. Solidaritätszuschlag

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (Soli) wird zur Körperschaftssteuer und der Kapitalertragsteuer hinzugerechnet. Der Solidaritätszuschlag wird von allen Selbständigen gezahlt und beträgt 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer. Dabei gilt für Unternehmen ein Freibetrag: Beträgt die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftssteuer bis zu 972 Euro, wird kein Solidaritätszuschlag gezahlt. Mehr Informationen über Freibeträge für Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erhalten Sie in diesem Artikel.

Kirchensteuer

Ist ein Selbständiger Mitglied bei einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) registriert ist, muss zusätzlich zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer und der Kapitalertragsteuer die Kirchensteuer (KiSt) gezahlt werden. Mit der Kirchensteuer wird die Gemeindearbeit der berechtigten Religionsgemeinschaften finanziert. Sie wird auf Länderebene geregelt, so dass jedes Bundesland sein eigenes Kirchensteuergesetz hat. Der Steuersatz beträgt in den meisten Bundesländern neun Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg hingegen nur acht Prozent. Bei Familien mit Kindern wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt, sodass sie einen geringeren Steuersatz zahlen müssen.

Folgende Religionsgemeinschaften dürfen in Deutschland die Kirchensteuer erheben:

  • Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
  • Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche
  • Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
  • Freireligiöse Gemeinden
  • Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
  • Jüdische Gemeinden

Kirchensteuerbeiträge gelten als Sonderausgabe und können von der Steuer abgesetzt werden.

 

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KapESt) wird nur von Kapitalgesellschaften bezahlt, wenn Dividenden bzw. Ausschüttungen an die Gesellschafter getätigt werden. Streng genommen handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Wie die Einkommensteuer ist auch die Kapitalertragsteuer im EStG geregelt. Genau wie bei der Einkommensteuer wird zur Kapitalertragsteuerlast der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer hinzugerechnet. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Soli. So wird die Kapitalertragsteuer berechnet:

Kapitalerträge * Steuersatz = Kapitalertragsteuerlast

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Umsatzsteuer und Vorsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) entfällt auf jedes Produkt und jede Dienstleistung, die in Deutschland verkauft wird. Sie wird bei Verkäufen von den Händlern erhoben und von den Käufern getragen. Die gesetzliche Grundlage der Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Regelsteuersatz liegt bei 19 Prozent.

Für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent, unter anderem für:

  • Lebensmittel
  • Milch und so genannte Milchmischgetränke
  • Übertragung von Urheberrechten
  • Zeitungen, Bücher und Zeitschriften
  • Öffentliche Verkehrsmittel für Strecken kürzer als 50 km
  • Beherbergung in Hotels, Hostels oder auf Campingplätzen
  • Vermietung von Wohnräumen
  • Tickets für Theater, Konzerte oder Museen
  • Zirkusvorführungen und Schaustellertätigkeiten
  • Tätigkeiten als Zahntechniker

Weiterhin sind land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse vom Regelsteuersatz ausgenommen. Für diese Erzeugnisse gelten folgende Steuersätze:

  • Landwirtschaftliche Erzeugnisse: 10,7 Prozent
  • Forsterzeugnisse: 5,5 Prozent

Einige Waren- und Dienstleistungsgruppen sind sogar gänzlich von der Umsatzsteuer befreit:

  • See- und Luftverkehr
  • Auslandslieferungen
  • Kreditvermittlungen
  • Versicherungen

Die Umsatzsteuer wird wie folgt berechnet:

Umsatz * Umsatzsteuersatz = Umsatzsteuerlast

Im direkten Zusammenhang mit der Umsatzsteuer steht die in § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) definierte Vorsteuer. Dabei handelt es sich um den Teil der Umsatzsteuer, den Unternehmen bei erforderlichen Investitionen bezahlen. Die Vorsteuer wird nach der Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurückgezahlt. Mehr zur Umsatzsteuer erfahren Sie hier.

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Gewerbesteuer

Wer ein Gewerbe betreibt, muss die Gewerbesteuer zahlen. Diese Steuer wird im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro für den Gewerbeertrag. Bei der Gewerbesteuer unterscheidet sich der Hebesatz je nach Gemeinde. Die Messzahl von 3,5 Prozent ist ein feststehender Faktor, der ebenfalls multiplikatorisch hinzugerechnet wird.

Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet:

Gewerbeertrag * 3,5 % * Hebesatz = Gewerbesteuerlast

Da Freiberufler keine Gewerbetreibenden sind, müssen sie grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen. Arbeiten sie jedoch in einer Freiberufler-GbR oder Sozietät, in der auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sind sie gewerbesteuerpflichtig. Weitere Infos zur Gewerbesteuer, ihrer Buchung und Steuerspartipps finden Sie hier.

 

Steuererklärung für Selbständige

Seit 2011 sind alle Selbständigen grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Als Selbständiger füllen Sie die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) aus. Einnahmen und Ausgaben tragen Sie in die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ein – vorausgesetzt Sie sind zur EÜR berechtigt. Alle notwendigen Formulare finden Sie entweder in den gängigen Steuererklärungsprogrammen oder online im ELSTER-Portal. Auch ein Steuerberater kann diese Aufgaben für Sie übernehmen. Erfahren Sie hier mehr, wie viel die Tätigkeiten von Steuerberatern kosten.

Wird die Einreichung der Steuererklärung versäumt, schätzt das Finanzamt die Steuerschuld, was meist zu  Ungunsten der Steuerpflichtigen ausfällt. Diese erhalten dann einen sogenannten Schätzungsbescheid.

 

Steuerspartipps für Selbständige

Kleinunternehmerregelung nutzen

Wenn Sie keinen großen Umsatz erwirtschaften, nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung. Bei einem voraussichtlichen Gesamtumsatz (inkl. Umsatzsteuer) von weniger als 22.000 Euro im Jahr (bis 2019 noch 17.500 Euro) und einem Planumsatz von 50.000 Euro im Folgejahr können Sie so auf die Umsatzsteuer verzichten. Außerdem können Sie sich die Mehrwertsteuer für Betriebsausgaben erstatten lassen. Jedoch müssen Sie die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen. Die Einnahmen und Ausgaben, die mit der Umsatzsteuer verbunden sind, müssen dem Finanzamt vierteljährlich gemeldet werden, in einigen Fällen sogar monatlich. Ein Nachteil der Kleinunternehmerregelung liegt darin, dass die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückerstattet wird, weil sie nicht erhoben wurde. Das bedeutet, dass Sie so teurer einkaufen als ohne die Kleinunternehmerregelung.

Kosten für den Firmenwagen steuerlich absetzen

Bei den Betriebsausgaben können gewinnmindernd angegeben werden, was zugleich die Steuerbelastung reduziert. Wenn Sie zum Beispiel einen Firmenwagen besitzen und ausschließlich gewerblich nutzen, können Sie alle mit dem Wagen verbundenen Kosten von der Steuer absetzen. Nutzen Sie den Wagen jedoch auch privat, müssen Sie genau darauf achten, zu welchen Teilen der Wagen privat genutzt wird.

Führen Sie ein spezielles Fahrtenbuch, um zu dokumentieren, wann Sie private und wann Sie Dienstfahrten unternehmen. Das Fahrtenbuch wird vom Finanzamt auf Übereinstimmung mit den realen Verhältnissen überprüft. Außerdem bewahren am besten Sie alle Belege zu den Autokosten auf, unter anderem Tankquittungen und Belege für Mautgebühren. Diese Methode lohnt sich besonders dann, wenn Sie gewerblich mindestens 60 Kilometer pro Arbeitstag zurücklegen müssen.

Alternativ wenden Sie die sogenannte 1-Prozent-Regelung an. Dafür wird vorausgesetzt, dass Sie den Firmenwagen zu mindestens 50 Prozent gewerblich nutzen. Dann können Sie die Fahrten pauschal versteuern, ohne ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Auf diese Weise wird der geldwerte Vorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Autos im Zulassungsjahr angesetzt.

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Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Auch die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) können Sie gewinnmindernd angeben. Mit GWG sind Anschaffungen gemeint, deren Wert weniger als 410 Euro zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Diese Anschaffungen werden nicht verbraucht, sondern nach und nach abgenutzt. Sie können die GWG gleich im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben, auch wenn Sie sie in den nächsten Jahren weiterhin benutzen.

Investitionsabzugbetrag (IAB)

Der Investitionsabzugbetrag (IAB) ist eine gewinnmindernde Rücklage. Mit dieser Rücklage können Sie eine Investition, die Sie innerhalb der nächsten drei Jahre geplant haben, schon jetzt gewinnmindernd verbuchen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass Sie die Investition auch tatsächlich in jenem Zeitraum tätigen werden. Ansonsten müssen Sie dem Finanzamt die Steuerersparnis mit sechs Prozent Zinsen zurückerstatten. Lösen Sie den IAB auf, wird Ihr Gewinn rückwirkend bis zum Jahr der Bildung erhöht. Dies führt zu einer hohen Steuernachzahlung! Überlegen Sie sich also gut, ob der IAB für Sie eine lukrative Option darstellt, und sich Ihre geplante Investition auch in Zukunft lohnen wird.

Sonderabschreibung

Beträgt Ihr Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro, können Sie von der Sonderabschreibung Gebrauch machen. Sie funktioniert ähnlich wie der IAB: Die Abschreibung wird für eine geplante Investition vorgenommen. Dabei beträgt der Wert 20 Prozent der Gesamtausgaben. Achten Sie auch hier darauf, dass die Investition tatsächlich getätigt werden muss, weil Sie ansonsten Steuernachzahlungen vornehmen müssen.

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