Arbeitsrecht: Muss ein kranker Mitarbeiter zum Personalgespräch erscheinen?

Krank ist krank. Krangeschriebene Mitarbeiter müssen auch dann nicht zum Personalgespräch erscheinen, wenn es um ihre Zukunft geht.

 

Sie haben Fragen im Arbeitsrecht und anderen Rechtsgebieten? Sichern Sie sich ab mit unserer #FreeLawyer Beratungs-Flatrate!

mehr erfahren

Krank ist krank

Und das gilt auch, wenn ein Mitarbeitergespräch ansteht. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen in aller Regel nicht in ihrem Betrieb erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen. Selbst wenn der Arbeitgeber dabei weitere Beschäftigungsmöglichkeiten ausloten will, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 596/15).

Es hob damit eine Abmahnung gegen einen Krankenpfleger bei Vivantes in Berlin auf, nach eigenen Angaben größter kommunaler Klinikkonzern in Deutschland. Der Krankenpfleger arbeitete dort seit 2003, war nach einem Unfall dann aber länger krank. Ab Juni 2013 wurde er als medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt.

 

Personalgespräch abgelehnt

Ende November 2013 wurde er erneut bis Mitte Februar 2014 krankgeschrieben. Dennoch forderte die Klinik ihn zur Teilnahme an einem Personalgespräch auf. Dabei sollten die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten geklärt werden. Unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit lehnte der Krankenpfleger dies ab.

Daraufhin lud Vivantes erneut zu einem Personalgespräch. Sofern ein Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, solle der Krankenpfleger hierfür ein Attest beibringen; die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche nicht aus. Nachdem der Krankenpfleger auch dieser Aufforderung nicht nachkam, mahnte der Arbeitgeber ihn ab.

Dagegen klagte der Krankenpfleger. Zudem verlangte er die Feststellung, dass während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit generell nicht verpflichtet sei, an Personalgesprächen teilzunehmen.

 

Abmahnung aufgehoben

Das Bundesarbeitsgericht hob die Abmahnung auf, gab dem Feststellungsantrag in dieser allgemeinen Form aber nicht statt. Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, die Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch gehöre zu den Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Während einer Arbeitsunfähigkeit müsse ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht aber nicht nachkommen. Daher sei er „grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen“.

Allerdings dürfe der Arbeitgeber eventuell anderweitig mit einem kranken Arbeitnehmer in Kontakt treten, etwa per Brief, Mail oder Telefon, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Das gelte, wenn „der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt“. Dieser Kontakt sei aber auf einen „zeitlich angemessenen Umfang“ beschränkt, und der Arbeitnehmer müsse hierfür in der Regel nicht im Betrieb erscheinen.

 

Seltene Ausnahmen möglich

Seltene Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer doch in den Betrieb kommen muss, hielten die Erfurter Richter aber nicht zwingend für ausgeschlossen. Dies gelte, wenn der direkte Kontakt „aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage“ ist. Ein Beispiel für solche unverzichtbaren Gründe nannten sie in der mündlichen Urteilsbegründung aber nicht. Denkbar sind besondere Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers.

In jedem Fall müsse aber der Arbeitgeber solche Gründe darlegen. Im konkreten Fall habe er dies nicht getan. Daher sei die Abmahnung zu Unrecht erfolgt und müsse aus der Personalakte entfernt werden, urteilte das BAG.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!