Geschäftsführervertrag der GmbH: Alle wichtigen Infos

Wozu dient ein Geschäftsführervertrag? Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig? Alle Infos zum Thema inkl. Dienstvertrag, Wettbewerbsverbot, Arbeitsrecht, Fremdgeschäftsführer und vieles mehr finden Sie hier.

 

firma.de ist Ihr smarter Gründungsservice seit 2012 – verpassen Sie Ihrer Gründung den Turbostart mit einem unserer Pakete.

Unsere GmbH-Pakete Kostenlose Erstberatung

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführervertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Er kann als Dienstvertrag oder als Arbeitsvertrag ausgestaltet sein. Wesentliche Bestandteile sind Aufgabenbereiche, Vergütung, Urlaubsansprüche und Kündigungsmodalitäten. Besonderheiten wie Wettbewerbsverbote oder Regelungen zur Sozialversicherungspflicht können ebenfalls enthalten sein. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, wobei die vertraglichen Vereinbarungen die Grundlage für die Zusammenarbeit bilden.

Inhaltsverzeichnis

Was genau ist ein GmbH-Geschäftsführervertrag/
Geschäftsführeranstellungsvertrag?

Der Anstellungsvertrag für einen GmbH Geschäftsführer ist eine komplexe Materie, die von zahlreichen Rechtsgebieten berührt wird. In vielen Fällen ist der GmbH Geschäftsführer kein klassischer Arbeitnehmer. Der Anstellungsvertrag ist in der Regel auch kein Arbeitsvertrag, sondern unterliegt den Bestimmungen des Dienstvertrags. Damit greift auch das Arbeitsrecht nur unter bestimmten Umständen.

Der Geschäftsführervertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag fungiert als notwendige Ergänzung zur Berufung zum GmbH-Geschäftsführer. Das GmbH-Gesetz regelt bereits einige Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, jedoch nicht die Vergütung und alle damit zusammenhängenden Aspekte. Diese müssen daher separat in einem Vertrag geregelt werden, dem Geschäftsführervertrag bzw. dem Geschäftsführeranstellungsvertrag oder Geschäftsführer-Arbeitsvertrag. Der Geschäftsführer wird grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung oder durch den Gesellschaftsvertrag bestellt und hält die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers inne.

Diese Organschaft ist laut Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich nicht mit einem Anstellungsverhältnis zu vereinbaren, das heißt ein Geschäftsführer kann laut BGH kein Arbeitnehmer sein. Das Bundesarbeitsgericht hingegen erkennt Geschäftsführer als Arbeitnehmer an, wenn gewisse Bedingungen vorliegen.

 

Wer darf GmbH-Geschäftsführer werden?

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) ein Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 6 GmbHG). Diese Position müssen Gesellschafter einer GmbH mit einer natürlichen Person besetzen, die voll geschäftsfähig ist. Grundsätzlich obliegt die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich.

So können Sie beispielsweise einen Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellen oder auch einen Fremdgeschäftsführer berufen. Minderjährige oder eingeschränkt geschäftsfähige Personen dürfen Sie nicht zum GmbH-Geschäftsführer bestellen. Darüber hinaus können Sie die Geschäftsführung keiner juristischen Person übertragen. Das bedeutet, dass die Geschäftsführungsposition nicht von einem anderen Unternehmen übernommen werden kann. Auch bei natürlichen Personen mit voller Geschäftsfähigkeit bestehen sogenannte Einwilligungsvoraussetzungen für eine GmbH-Geschäftsführertätigkeit.

Das Gesetz spricht vor allem solchen Personen die Eignung als GmbH-Geschäftsführer ab, die bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Die Geschäftsführereignung wird denjenigen abgesprochen, die wegen Insolvenzstraftaten, Untreue oder Betrugs mit Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig vorbestraft sind. Insolvenzverschleppung, unrichtige Angaben nach dem Aktengesetz oder Verletzungen der Publizitätspflichten aus einer früheren Beschäftigung sind Gründe, die einer natürlichen Person ebenso die Berufung zum Geschäftsführer einer GmbH verwehren. Besonders heikel kann es werden, wenn Sie als Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Person zum Geschäftsführer machen, die nicht über die Eignung verfügt, dieses zentrale GmbH-Organ auszuüben. Damit laufen Gesellschafter Gefahr, bei einem Schaden durch diese Person für die GmbH gegenüber anderen Gesellschaftern haftbar gemacht zu werden.

GmbH gründen mit firma.de – schnell, smart und unkompliziert

Wann und wie erfolgt die Geschäftsführerbestellung?

Als Voraussetzung für ihre Eintragung in das Handelsregister braucht eine GmbH einen Geschäftsführer. Den Geschäftsführerposten müssen Sie auch in Folge immer besetzen, denn ohne einen Geschäftsführer gilt die GmbH als „führerlos“. Ist die GmbH aufgrund einer Dienstunfähigkeit, einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags oder dem Tod eines Geschäftsführers führerlos, müssen alle Gesellschafter gleichberechtigt die Geschäfte führen.

Auch für diesen Fall können Sie im Gesellschaftervertrag eine vorsorgliche Regelung treffen. Sie können mit der Geschäftsführung Ihrer GmbH einen oder zwei Gesellschafter oder auch alle beauftragen und diese mit dem Musterprotokoll berufen. Diese sind dann geschäftsführende Gesellschafter. Bei mehr als zwei Gesellschaftern ist es jedoch nicht immer zweckdienlich, wenn alle Gesellschafter in der Geschäftsführung vertreten sind. Damit verlagern Sie die Gesellschafterversammlung in die Geschäftsführung, was im Alltag hinderlich werden kann. Es ist daher immer ratsam, im Gesellschaftervertrag die Geschäftsführerbestellung zu regeln. Darin bestimmen Sie, mit welcher Mehrheit der Stimmanteile der Geschäftsführer gewählt werden muss. Scheidet ein Geschäftsführer aus, müssen die Gesellschafter lediglich einen neuen Geschäftsführer bestellen.

Wünschen die Gesellschafter einen Fremdgeschäftsführer, handelt es sich um einen angestellten Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist immer auch im Handelsregister einzutragen und ist auf Geschäftsunterlagen sowie im Impressum von Print- und Online-Publikationen mit vollem Namen zu nennen. Wie das Geschäftsführergehalt aussehen sollte, können Sie in unserem Artikel zum Thema nachlesen.

 

GmbH-Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag: Das sollte im Dienstvertrag stehen

Das GmbHG räumt dem Geschäftsführer besondere Rechte ein und erlegt ihm gleichzeitig besondere Pflichten auf. Er wird mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und ist danach beim Handelsregister einzutragen. Eine schriftliche Vereinbarung durch einen Geschäftsführervertrag ist hingegen im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist aber immer ratsam und wird in der Regel von einem Geschäftsführer auch gefordert, dass er einen schriftlichen Geschäftsführervertrag erhält. Auch die Gesellschafter haben ein Interesse an einem schriftlichen Vertrag, um sich für vielfältige Sachverhalte abzusichern.

Gesellschafter-Geschäftsführer (auch: geschäftsführende Gesellschafter) besitzen als Gesellschafter der GmbH Anteile am Unternehmen. Trägt ein solcher Geschäftsführer außerdem die Mehrheit der Anteile, wird dieser vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht als Arbeitnehmer eingestuft, da er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Der Vertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der die Mehrheit der Geschäftsanteile besitzt, ist somit kein Anstellungsvertrag als Arbeitnehmer, sondern lediglich ein Dienstvertrag.

Besitzt ein Geschäftsführer nur geringe oder gar keine Anteile am Unternehmen, kann er den Arbeitnehmerstatus erhalten, wenn er vertraglich und tatsächlich nicht selbst­ver­ant­wort­lich über Zeit und Ort der Ar­beits­leis­tung ent­schei­den darf bzw. von der Gesellschaft “persönlich abhängig” ist. In der Regel werden die meisten Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer eingestuft.

Für nichtangestellte GmbH-Geschäftsführer wie die meisten geschäftsführenden Gesellschafter gelten einige für Arbeitnehmer einschlägige Schutzgesetze nicht. Beispielsweise haben Nicht-Arbeitnehmer keinen automatischen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da das EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) nur für Arbeitnehmer gilt. Ebenso können Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag keinen Kündigungsschutz für sich beanspruchen. Deshalb sollten angehende GmbH-Geschäftsführer unbedingt darauf achten, dass folgende Regelungen auf jeden Fall im Geschäftsführervertrag geregelt sind:

Anspruch auf…

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Erholungsurlaub,
  • Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung,
  • Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung,
  • Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sowie
  • geräumige Kündigungsfristen im Falle einer Kündigung durch die GmbH.

 

GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer

Besitzt ein Geschäftsführer nur geringe oder gar keine Anteile am Unternehmen, kann er den Arbeitnehmerstatus erhalten, wenn er vertraglich und tatsächlich nicht selbst­ver­ant­wort­lich über Zeit und Ort der Ar­beits­leis­tung ent­schei­den darf bzw. von der Gesellschaft “persönlich abhängig” ist.
Wie jeder Arbeitsvertrag beginnt der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Angabe, zwischen wem der Vertrag abgeschlossen wird und wann die Tätigkeit begonnen hat/wird. Weitere Angaben sind:

  • Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • Regelungen für zustimmungspflichtige Geschäfte
  • Ggf. die Befreiung von Beschränkungen bzgl. Insichgeschäften nach § 181 BGB
  • Bestimmung von Rechten und Pflichten
  • Haftung
  • Vorgaben zum Dienstort und zur Arbeitszeit
  • Urlaubsanspruch
  • Wettbewerbsverbot
  • Vergütungsregelungen sowie Tantiemen
  • Vergütung bei Krankheit
  • Vertragsdauer
  • Kündigungsfristen

Ergänzend dazu sollten Sie im Geschäftsführervertrag – egal ob Arbeitsvertrag oder nicht – eine Geschäftsordnung einbinden. Diese können Sie durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erlassen und in den Anstellungsvertrag als Anlage anheften. In der Geschäftsordnung sollten Sie folgende Dinge regeln:

  • Die Vertretungsbefugnisse des GmbH-Geschäftsführers: Bis zu welchem Betrag darf der Geschäftsführer einen Vertrag ohne Zustimmung der Gesellschafter abschließen?
  • Befreiung von §181 BGB: Dieser untersagt dem Geschäftsführer, mit sich und der GmbH ein Rechtsgeschäft vornehmen zu dürfen (Insichgeschäft oder auch Selbstkontrahieren).
  • Pflichten des Geschäftsführers im Innenverhältnis: Frühere Erstellung des Jahresabschlusses sowie Lageberichts als im GmbHG vorgeschrieben
  • Haftung des GmbH Geschäftsführers bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
  • Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Geschäftsführer

Im Nu zur eigenen GmbH mit firma.de

 

Ergänzungen für angestellte Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer)

Ein Fremdgeschäftsführer ist zwar in der Regel arbeitnehmergleich angestellt. Er arbeitet meistens auch orts- und weisungsgebunden, dennoch erhält er ebenfalls einen Dienst- und keinen Arbeitsvertrag. Er unterliegt damit in den meisten Fällen trotzdem der Sozialversicherungspflicht. Die GmbH muss für ihn also Sozialabgaben zahlen.

Häufig kommt es vor, dass ein zuvor als Leitender Angestellter beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird. Er verliert also seine Schutzrechte als Arbeitnehmer, was vor allem bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit einige Nachteile nach sich zieht. Beispielsweise genießt ein Mitarbeiter, der mehr als zehn Jahre beschäftigt war, einen umfangreicheren Kündigungsschutz. Aus diesem Grund sollten Sie im Geschäftsführervertrag für einen Fremdgeschäftsführer diese Ansprüche sichern. Dies erfolgt mit einer Vereinbarung im Anstellungsvertrag, dass der Fremdgeschäftsführer nach Abberufung als Geschäftsführer wieder in seinen alten Stand als Arbeitnehmer zurückkehren darf. Der bisherige Arbeitsvertrag ruht damit und tritt nach Ausscheiden wieder in Kraft.

 

Sozialversicherungspflicht beim GmbH-Geschäftsführer?

Auch bei der Frage, ob Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig sind, spielt die Einstufung als Arbeitnehmer eine große Rolle. Hier vertreten Arbeits- und Sozialgerichte verschiedene Auffassungen. Während das Arbeitsgericht den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich als Arbeitgeber einstuft (s.o.), sieht das Sozialgericht in ihm einen Arbeitnehmer.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ergibt sich eine Sozialversicherungspflicht, wenn eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeführt wird. Weiterhin muss der Ausüber dieser Tätigkeit in einem Beschäftigtenverhältnis stehen. Beschäftigung wird als „Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers” definiert. Aus dieser sperrigen Formulierung lässt sich jedoch nicht genau definieren, ob der GmbH-Geschäftsführer Strukturen vorgibt oder selbst nach Weisungen arbeitet. Auf der einen Seite trifft dieser nämlich Personalentscheidungen, gibt Weisungen an seine Mitarbeiter weiter sowie entscheidet über Investitionen. Jedoch muss sich der GmbH-Geschäftsführer nach den Vorgaben der Gesellschafter richten und diese umsetzen.

Generell ergeben sich folgende Richtlinien:

Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Sozialversicherungspflicht ist abhängig von der Weisungsgebundenheit. Sobald ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mehr als die Hälfte der Anteile verfügt, ist er weisungsunabhängig und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Sofern er weniger als 50 % der Anteile besitzt, muss anhand der Weisungsgebundenheit entschieden werden: ist er an die Weisungen der Gesellschafter gebunden, ist er sozialversicherungspflichtig und umgekehrt.

Geschäftsführer, die keine Gesellschafter sind (Fremdgeschäftsführer)

Hier ist in der Praxis der Einzelfall entscheidend; die Sozialgerichte stellen beim Fremdgeschäftsführer in den meisten Fällen eine Sozialversicherungspflicht fest.

Darüber hinaus existiert eine Grauzone, ob auch ein geschäftsführender Gesellschafter mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung von den Sozialabgaben befreit ist. Ein zentrales Merkmal ist die Weisungsgebundenheit. Ist er selbständig als Geschäftsführer, also weder inhaltlich noch zeitlich noch räumlich, in die Arbeitsorganisation eingebunden und lediglich den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung unterstellt, kann die Sozialversicherungspflicht unter Umständen entfallen.

Ein Geschäftsführender Gesellschafter mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung kann also der Sozialversicherungspflicht unterstehen, muss es aber nicht in allen Fällen.

Im Zweifelsfall hilft das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle.

 

Kündigung, Abberufung und Vertragsende

Dem Geschäftsführer darf innerhalb der vertraglich geregelten Fristen standardgemäß gekündigt werden. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten zur Beendigung des Dienstverhältnisses:

Abberufung durch die Gesellschafterversammlung

Der Geschäftsführer in Organstellung kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Dafür genügt die einfache Mehrheit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf bei der Entscheidung auch selbst abstimmen, außer, es liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung vor. Die Wirksamkeit der Abberufung tritt ein, sobald die Mitteilung dem Geschäftsführer bekannt gemacht wurde. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Niederlegung des Geschäftsführeramts

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt jederzeit niederlegen, auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes. Allerdings darf diese Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgen, sonst ist der Geschäftsführer möglicherweise zu Schadensersatz verpflichtet. Die Niederlegung muss der Gesellschafterversammlung erklärt werden, wobei eine Schriftform nicht vorgesehen, aber empfohlen ist.

Sonstige Beendigungsarten

Die Organstellung des Geschäftsführers kann nach Zeitablauf enden. Ebenfalls endet diese bei Tod und Umwandlung.

 

GmbH-Geschäftsführer werden ohne schriftlichen Vertrag?

Zur Bestellung oder Anstellung eines Geschäftsführers benötigen Unternehmer einen Vertrag, der auch mündlich abgeschlossen werden darf. Es ist also möglich, als GmbH-Geschäftsführer ohne schriftlichen Vertrag zu arbeiten, was in der Praxis häufig bei Ehrenämtern so gehandhabt wird. Generell empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, den Geschäftsführervertrag schriftlich festzuhalten. Hier erfahren Sie weitere interessante Infos zu den Aufgaben des Geschäftsführers und zur Geschäftsführerhaftung.

GmbH gründen mit firma.de

Fazit

Ein klar definierter Geschäftsführervertrag ist essenziell für eine transparente und rechtssichere Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern. Individuelle Vereinbarungen sollten sorgfältig getroffen werden, um sowohl den betrieblichen Anforderungen als auch den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Besonders die Sozialversicherungspflicht bei einem geschäftsführenden Gesellschafter mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung sowie bei einem Fremdgeschäftsführer sollten Sie vor Vertragsschluss das Statusfeststellungsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern nutzen. Dadurch vermeiden Sie Rechtsrisiken, die bei einer Betriebsprüfung auch Jahre später hohe Kosten für Nachzahlungen in die Sozialkassen verursachen können.

Bei Unsicherheiten ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen, um potenzielle Konflikte zu vermeiden.

Hier finden Gründer den ultimativen Ratgeber: GmbH gründen: Checkliste, Ablauf, Infos, FAQ.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!