Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – was Sie wissen müssen

aktualisiert am 25. Oktober 2024 5 Minuten zu lesen
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Können auch Sie von einer Befreiung der Rentenversicherungspflicht profitieren? Erfahren Sie mehr zu betroffenen Berufsgruppen und Ausnahmeregelungen.

 

Befristete Befreiung für Existenzgründer möglich

Selbständige und geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Existenzgründer können ebenfalls von einer Versicherungsbefreiung profitieren. Für Selbständige und Freiberufler gilt, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Existenzgründer hingegen können lediglich drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn ein entsprechender Antrag bewilligt wird. Diese Regelung besteht, um Neuunternehmern den Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern. Erhalten Sie als Existenzgründer einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur, sind Sie in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreit. Es gelten dieselben Regelungen wie für Selbständige. Einige Berufsgruppen unterliegen einer gesetzlichen Versicherungspflicht trotz Selbständigkeit. Ausnahmen bilden u. a. folgende Berufsgruppen: Handwerker, Lehrkräfte, Erzieher, Pflegepersonal, Hebammen, Seelotsen, Künstler und Publizisten, die gleichzeitig lehren. Oftmals schließt diese Regelung auch freiberuflich tätige Personen mit ein, die überwiegend für einen einzelnen Auftraggeber arbeiten. Sie gelten als arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Gründer haben allerdings die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung abzuschließen oder eine Aufnahme in die Pflichtversicherung zu beantragen. Beide Optionen bestehen innerhalb der ersten fünf Jahre der Selbständigkeit.

 

Arbeitnehmeranteil des Minijobbers fällt weg

Auch geringfügig Beschäftigte oder Minijobber können von einer Befreiung der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen. Per Definition ist die Grenze hierbei ein monatliches Einkommen von 450 Euro. Als geringfügig Beschäftigter gilt auch ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit maximal zwei Monate oder 50 Tage pro Jahr ausübt und ein Einkommen von weniger als 5.400 Euro pro Jahr vorweisen kann.

Geringfügig Beschäftigte werden genauso wie Vollzeitangestellte vom Arbeitgeber krankenversichert. Beantragt ein geringfügig Beschäftigter eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht, so muss der Arbeitgeber weiterhin einen Pauschalbetrag von 15 % in die Rentenversicherung zahlen. Der Eigenanteil fällt allerdings für den Arbeitnehmer weg. Die Befreiung gilt bindend für die Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses. (Mehr zu den Rechten geringfügig Beschäftigter finden Sie in dieser Studie.)

 

Ausnahmeregelungen für die Rentenversicherungspflicht

Es ist besonders wichtig, alle Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung der Rentenversicherungspflicht im Überblick zu haben. Für beinahe jede Berufsgruppe gibt es Ausnahmeregelungen.

Informieren Sie sich am besten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, ob eine Befreiung in Ihrem persönlichen Fall in Frage kommt. Beispielsweise sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie als Lehrer, Coach oder Pflegepersonal eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Wer Beiträge einzahlt, hat Anspruch auf Leistungen

Bevor Sie eine Befreiung der Rentenversicherung in Erwägung ziehen, sollten Sie sich über die Vorteile der Pflichtversicherung im Klaren sein: In erster Linie ist die Rentenversicherung eine Absicherung für Ihr Leben nach dem Beruf. Sie erhalten Ihre Rentenleistung von den bezahlten Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeitnehmer. Bei einer Befreiung der Rentenversicherungspflicht verzichten Sie automatisch auf ein Leistungspaket zu Ihrer Absicherung:

  • Erziehungszeiten werden mitberücksichtigt. Frauen und Männern, die eine erziehungsbedingte, berufliche Auszeit nehmen (beispielsweise für die Elternzeit), wird auch die zu Hause verbrachte Zeit der Rente angerechnet – trotz Nichtzahlung der Beiträge.
  • Zusätzlich sichert Sie die Rentenversicherung ab, wenn Sie aufgrund einer Krankheit nicht mehr erwerbsfähig sein sollten. Im Falle einer längeren, krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit gibt es möglicherweise Anspruch auf Rehabilitierungsleistungen und Haushaltshilfen. Weiterbildungen und Umschulungen können ebenfalls finanziert werden.
  • Durch eine Erwerbsminderung, die während Ihrer Arbeitszeit auftritt, kann Ihnen gegebenenfalls Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
  • Bei Todesfall eines Rentenversicherten werden nahe Angehörige wie z. B. Kinder oder Ehepartner durch Rentenzahlungen aufgefangen.

Bevor Sie sich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht entscheiden, sollten Sie alle Vor- und Nachteile abwägen. In jedem Fall ist eine Gegenüberstellung der enthaltenen Leistungen und der Kosten der Rentenversicherungsbeiträge sehr zu empfehlen. Eine gründliche Recherche über mögliche Ausnahmeregelungen ist dabei entscheidend.

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