Darlehensvertrag: Definition nach BGB
Der Darlehensvertrag ist gesetzlich in § 488 des BGB verankert und bezeichnet einen schuldnerischen Vertrag zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Grundlage des Vertrags ist die Übergabe eines Leistungsgegenstands, im Falle des Darlehensvertrags ist dieser Geld. Grundlegend von anderen Rechtsverträgen unterscheidet sich der Darlehensvertrag dadurch, dass das Geld nicht nur in den Besitz, sondern auch in das Eigentum des Darlehensnehmers übergeht.
Der Darlehensnehmer darf nach der Übergabe des Geldes frei darüber verfügen – es sei denn, es wurde im Vorhinein ein gewisser Verwendungszweck bestimmt. Erfüllt ist ein Darlehensvertrag dann, wenn der an den Darlehensnehmer übergebene Geldbetrag vollständig zurückgezahlt wurde. Der Darlehensnehmer darf den übergebenen Geldbetrag rechtmäßig verbrauchen und muss nach Ablauf der Darlehensdauer nicht exakt dieselben Banknoten wieder zurückgeben, sondern nach der Gattungsschuld gleichwertige Geldscheine und/oder Münzen.
Bei einem Darlehensvertrag ist sehr häufig ein Kreditinstitut Darlehensgeber, beispielsweise bei einem Studienkredit, allerdings sind auch Privatdarlehen möglich: diese werden im engen Familien- oder auch Freundeskreis vereinbar, was einige Vor-, aber auch Nachteile mit sich bringen kann. Beispielsweise ist der größte Vorteil eines Privatdarlehens, dass es keine strengen Kriterien bezüglich der Bonität gibt; im Fall einer unpünktlichen Rückzahlung hat der Darlehensnehmer es sich dafür aber mit dem Onkel oder den Eltern verscherzt. Bei einem Privatdarlehen werden zudem die Konditionen des Vertrags durch eine private Einigung erreicht.
Der Unterschied zwischen Kredit und Darlehen
Die Begriffe „Kredit” und „Darlehen” werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Das ist grundsätzlich auch nicht falsch, jedoch gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied: Kredit ist der Oberbegriff zur Geldanleihe bzw. von der Beschaffung von Fremdkapital. Der Begriff Darlehen ist eine Unterform des Kredits. Ein Kredit wird je nach Laufzeit und Höhe der Summe als Darlehen eingestuft: Bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren können Kredite auch als Darlehen bezeichnet werden; die Übergänge zwischen Kredit und Darlehen sind bei der Summe allerdings fließend. Die Bezeichnung Kredit taucht folglich bei kleineren Geldbeträgen auf, vor allem bei alltäglichen Konsumwünschen, die weniger kostspielig sind als beispielsweise ein Immobiliendarlehen. So wird der Autokauf z. B. meist durch einen Kredit finanziert, nicht durch ein Darlehen.
Darlehensvertrag: Was ist zu beachten? Was muss hinein?
Bei Abschluss eines Darlehensvertrages sollten Sie stets auf die schriftliche Form achten, damit Sie im Falle von eventuellen späteren Streitigkeiten in der Lage sind, sich auf Beweise zu stützen. Der nicht private Darlehensvertrag bedarf sowieso stets der schriftlichen Form (Formvorschrift) und muss von Hand unterzeichnet werden. Bei privaten Darlehensverträgen sollten Sie ebenfalls auf die schriftliche Form zurückgreifen, denn ein mündlich getroffener Darlehensvertrag schützt nicht vor Uneinigkeiten.
Weiterhin sollte bei der Erstellung des Vertrags darauf geachtet werden, dass dieser auf die individuellen Gegebenheiten angepasst wird: Gesamtdarlehensbetrag, Vertragslaufzeit, Art der Rückzahlung sowie Sollzinssatz und Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Verzug sollten unbedingt in den Vertrag aufgenommen werden. Außerdem sollen sich beide Parteien über die Höhe, Anzahl und Turnus der Rückzahlungen einigen. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Kündigungsfristen sowie die Widerrufsbedingungen: Seit dem Eintreten der neuen EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge aus 2010 dürfen Darlehensnehmer nun jederzeit von einem abgeschlossenen Kredit- oder Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten, ohne sich an bestimmte Kündigungsfristen halten zu müssen. Der Kreditgeber darf im Gegenzug zu diesem Recht allerdings eine Vorfälligkeitsentscheidung verlangen.
Folgende Aspekte sollte Ihr Darlehensvertrag unbedingt beinhalten:
- Darlehenssumme
- Darlehensdauer
- Art der Rückzahlung
- Sollzinssatz
- Maßnahmen bei Ausfall/Verzug der Zahlung
- Betragshöhe
- Anzahl
- Turnus (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich)
- Kündigungsfristen
- Widerrufsbedingungen
Bei zinslosen Privatdarlehen sollte auf jeden Fall bedacht werden, dass gegebenenfalls die Schenkungssteuer anfällt; informieren Sie sich besser im Voraus über die Schenkungssteuer und welche Freibeträge für Geldschenkungen Sie nutzen können.
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Maximale Darlehenshöhe
Bei der Kredit- und Darlehensvergabe wird vor Vertragsabschluss seitens des Kreditgebers überprüft, ob eine entsprechende Bonität vorliegt. Weiterhin wird je nach Einkommen auch die maximale Darlehenshöhe ermittelt. Hierfür gibt es drei verschiedene Methoden:
- Ermittlung der maximalen Darlehenshöhe über das Jahresnettoeinkommen: Hier werden entweder die Nettoeinkommen der letzten drei Jahre addiert oder aber das niedrigste Nettojahreseinkommen der letzten drei Jahre betrachtet; diese Summe dient der Bank als Berechnungsgrundlage. Diese wird, abhängig von der Bank, mit sechs bis neun multipliziert, um die maximal mögliche Darlehenshöhe zu ermitteln.
- Ermittlung der maximalen Darlehenshöhe über das Monatsnettoeinkommen: Bei dieser Methode wird Ihr monatliches Nettoeinkommen betrachtet und mit 110 multipliziert. Als Einkommen zählen hier auch kaufende Bezüge wie beispielsweise Kindergeld oder Mieteinnahmen aus vermieterischer Tätigkeit.
- Ermittlung der maximal möglichen Monatsrate: Hier setzt die Bank die monatliche Belastung durch die Kreditraten ins Verhältnis zum monatlichen Gesamteinkommen und prüft, welche Summe nach Selbstbehalt und Sicherheitszuschlag für die Tilgung des Kredits in Frage kommt.
Schuldanerkenntnis, Bürgschaften und Sicherheitsübereignung
Bei großen Summen behalten die Kreditinstitute sich vor, bei Vertragsabschluss eine Schuldanerkenntnis vom Darlehensnehmer zu verlangen. In dieser wird erklärt, dass der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensnehmer Verbindlichkeiten zu begleichen hat und muss stets notariell beglaubigt werden.
Manchen Banken genügt die Schuldanerkenntnis nicht; dann wird eine Bürgschaft vom Darlehensnehmer eingefordert. Falls es jedoch zu einem Vertragsbruch kommt und die Bürgschaft wider Erwarten doch nicht gültig ist, kann das Kreditinstitut auf das gesamte Privatvermögen des Bürgen zugreifen und darf diesem sogar zumuten, sein eigens genutztes Wohneigentum zu veräußern, um das Darlehen zu bedienen. Ungültig ist eine Bürgschaft dann, wenn sie beispielsweise vom Lebenspartner unterzeichnet wurde, der die Bürgschaft aus reiner Gefälligkeit auf sich genommen hat, ohne über entsprechende Mittel zu verfügen o. Ä.
Zusätzlich zum Schuldanerkenntnis und zur Bürgschaft gibt es auch die Möglichkeit einer Sicherheitsübereignung. Hierbei werden dem Darlehensgeber wertvolle Gegenstände wie beispielsweise ein Auto übereignet. Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurück, kann der Darlehensgeber die Übernahme des Gegenstands verlangen.
Das Blankodarlehen
Als Blankodarlehen werden Kredite bezeichnet, die ohne die sonst üblichen Kreditsicherheiten gewährt werden. Besonders niedrige Beträge werden gerne unbesichert von den Banken herausgegeben, jedoch nie ohne vorherige Prüfung der Bonität.
Abgrenzung zum Sachdarlehensvertrag
Der Darlehensvertrag sollte unbedingt von einem Sachdarlehensvertrag unterschieden werden, da der Leistungsgegenstand hier ein anderer ist; die Grundlage des Sachdarlehensvertrags liegt in der Übergabe einer vertretbaren Sache. Eine vertretbare Sache ist zumeist ein Verbrauchsgegenstand, beispielsweise, wenn Sie Ihren Nachbarn um ein paar Eier bitten.
Darlehensvertrag: Muster
Folgender Vordruck für einen einfachen Darlehensvertrag ist ein unverbindliches Muster und muss für Ihren konkreten Einzelfall gegebenenfalls noch ergänzt werden. Das Muster kann in verschiedenen Fällen für den gewünschten Zweck ungeeignet sein und ersetzt nicht den anwaltlichen Rat. Füllen Sie einfach die Leerstellen aus.