Was ist ein Kaufvertrag? – Eine Definition
Ein Kaufvertrag entsteht immer dann, wenn der Austausch einer Kaufsache im Austausch gegen einen Kaufpreis erfolgt; der Kaufvertrag hat diesen Austausch zum Gegenstand. Während die meisten Kaufverträge mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, ist für den Austausch diverser Kaufsachen ein schriftlicher Kaufvertrag erforderlich. Die Grundform des Kaufvertrags reicht weit in die Vergangenheit: vor der Einführung des Geldes gab es nur Täusche, die einen Tauschvertrag erforderten, der mündlich, stillschweigend oder schriftlich möglich war. Getauscht wurden stets Sachen mit ungefähr gleichem Wert.
Heutzutage besteht ein Kaufvertrag gemäß §§ 433-479 BGB aus zwei Willenserklärungen: dem Angebot und der Annahme. Die am Kaufvertrag beteiligten Personen werden stets als Käufer und Verkäufer bezeichnet. Die Pflichten, die aus einem Kaufvertrag entstehen, sind ebenfalls stets dieselben:
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die Kaufsache durch dingliche Einigung zu übereignen (“Lieferung”) und die Ware ohne Mängel und am Lieferdatum zu liefern.
- Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis fristgemäß zu zahlen und den Kaufgegenstand entgegen- und abzunehmen.
Der Gegenstand eines Kaufvertrags ist ebenfalls gesetzlich geregelt, und zwar in den §§ 433 ff.; diese besagen, dass eine Kaufsache beweglich (z. B. ein Stuhl), unbeweglich (z. B. ein Grundstück) oder ein Tier sein darf, ebenso wie ein Recht, Eigentum, Patent oder eine Marke sowie ein Geschäftsanteil oder eine Erbschaft. Weiterhin kann Gegenstand eines Kaufvertrags auch eine Sach- oder Rechtsgesamtheit wie beispielsweise ein ganzes Unternehmen sein.
Gattungskauf vs. Stückkauf
Die Kaufsache kann jeweils individuell oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sein. Allgemeine Merkmale sind beispielsweise eine bestimmte Menge oder eine gewisse Qualität. Diese allgemeinen Merkmale sind dem Oberbegriff des Gattungskaufs unterstellt. Ein Gattungskauf bezeichnet einen Kaufgegenstand, der im Kaufvertrag nicht konkret bestimmt wird, sondern nur nach den bereits erwähnten allgemeinen Merkmalen, die durch gleiche oder ähnliche ersetzt werden können. Wenn beispielsweise ein Kunde ein neues Handy einer bestimmten Marke kauft, kauft er nicht ein spezielles Gerät, sondern eines „aus der Masse”, das der Händler meist in hoher Stückzahl gekauft hat. Somit schuldet der Verkäufer dem Käufer nur „irgendein” Handy des gewünschten Modells. Im Gegensatz zum Gattungskauf steht die individuelle Kaufsache, der Stückkauf: dieser findet bei Gebrauchtwaren statt. Beim Stückkauf erhält der Käufer nicht „irgendein” Produkt derselben Gattung, sondern ein spezielles, beispielsweise den Audi A3 mit 10.000 gefahrenen Kilometern. Beim Stückkauf ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die spezifische Kaufsache zu leisten.
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Zustandekommen und Willenserklärung eines Kaufvertrags
Kaufverträge sind in der Regel formfrei, besonders wenn es sich um Kaufverträge des täglichen Lebens handelt; sie können also wie die weiter oben bereits erwähnten Tauschverträge mündlich, schriftlich oder aber auch durch schlüssiges Handeln, also eine sogenannte stillschweigende Willenserklärung, abgeschlossen werden. Schlüssiges Handeln kann beim Supermarkteinkauf beobachtet werden, wenn der Kunde seine Waren auf das Band legt und der Kassierer den Endbetrag nennt; durch Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entsteht ein Beförderungsvertrag; beim Betreten eines Krankenhauses zur Behandlung kommt ebenfalls ein Vertrag zustande.
Viele Kaufverträge werden also formlos und stillschweigend geschlossen. Aber: Bei bestimmten Kaufverträgen schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor, beispielsweise muss beim Kauf von Immobilien oder eines GmbH-Anteils eine notarielle Beglaubigung erfolgen. Bei Kaufverträgen, die große und teure Kaufsachen zum Gegenstand haben, wird generell die schriftliche Form vorgegeben, beispielsweise beim Autokauf.
Basics rund um Rechtsverträge
Verpflichtungsgeschäft vs. Verfügungsgeschäft
Nach deutschem Recht wird bei Kaufverträgen bzw. Kaufgeschäften zwischen Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften unterschieden. Während es sich bei dem Verpflichtungsgeschäft um ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft handelt, wird bei dem Verfügungsgeschäft ausschließlich über ein Recht verfügt; es handelt sich hier um ein dingliches Rechtsgeschäft. Auch bei normalen Barkäufen kommt es in Deutschland so zu drei Verträgen: einem schuldrechtlichen Kaufvertrag, einer dinglichen Übereignung der Kaufsache und einer dinglichen Übereignung des Geldes. Durch den Kaufvertrag wird also die Verpflichtung begründet, eine Güterbewegung vorzunehmen; das Eigentum an der Kaufsache geht nun aber nicht durch das Verpflichtungsgeschäft über, sondern muss durch einen zusätzlichen Vertrag für das dingliche Verfügungsgeschäft übertragen werden. Dieses Verfügungsgeschäft verpflichtet zu einer Verfügung. Das kann nun eine Übertragung, Belastung, Änderung oder auch Aufhebung eines Rechts sein. Hierzu muss immer ein separates Rechtsgeschäft vorhanden sein. Beispiele für Verfügungsgeschäfte sind die Übertragung des Eigentums an einer Sache, die Abtretung einer Forderung oder die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek.
Abstraktions- und Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip der deutschen Rechtsgeschäfte besagt, dass Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtliches Geschäft; Kausalgeschäft) und Verfügungsgeschäft (sachenrechtliches Geschäft; abstraktes Geschäft) streng unterschieden werden und in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander sind. Das auf dem Trennungsprinzip beruhende Abstraktionsprinzip besagt nun, dass im Falle eines ungültigen abstrakten Geschäfts (Verpflichtungsgeschäft) dies keine Auswirkungen auf das Verfügungsgeschäft hat. Das Verfügungsgeschäft kann auch dann gültig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft ungültig ist. Wenn beispielsweise ein Kauf getätigt wurde und sich nach Abschluss und Abwicklung herausstellt, dass der Kaufvertrag unwirksam sein sollte, bleiben beide Verfügungen (Eigentumsübertragung sowie Geldüberweisung) wirksam; allerdings sind diese Verfügungen dann ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb besteht gemäß § 812 BGB der Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten (Geld bzw. die Kaufsache). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Käufer zwar beim Autokauf geschäftsfähig war, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Übergabe von Fahrzeug und Papieren.