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Firmenname: Wichtige Begriffe unterscheiden
Bevor Sie sich entscheiden, wie Sie Ihr Unternehmen nennen möchten und den Wunschnamen prüfen, sollten Sie die folgenden Fachbegriffe kennen und unterscheiden können.
Was ist ein Firmenname?
Firma oder Firmenname ist der Name Ihres Unternehmens, der im Handelsregister eingetragen wird. Außerdem muss der Firmenname im geschäftlichen Schriftverkehr, im Impressum und auf Rechnungen verwendet werden. Er beinhaltet immer die Rechtsform des Unternehmens.
Was ist eine Unternehmensbezeichnung?
Die Unternehmensbezeichnung ist der offizielle Name eines Unternehmens, das nicht im Handelsregister eingetragen wird. Für die Gewerbeanmeldung müssen sich Kleingewerbe, Freiberufler sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Eintrag im Handelsregister eine offizielle Unternehmensbezeichnung ausdenken. Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens gibt es besondere Vorschriften und Einschränkungen bei der Wahl des Firmennamens bzw. der Unternehmensbezeichnung.
Was ist eine Geschäftsbezeichnung?
Die Geschäftsbezeichnung darf ein informeller Namen sein, ohne Zusatz der Rechtsform oder direktem Bezug zum eingetragenen Firmennamen. Manchmal wird sie auch „Etablissementbezeichnung” genannt. Grundsätzlich wird diese für die Außenkommunikation genutzt: Website, Marketing und Branding. Kunden kennen in den meisten Fällen nur die Geschäftsbezeichnung, nicht aber den Firmennamen inklusive Rechtsform. Egal, für welchen Firmennamen Sie sich entscheiden, gilt die Regel: Wie Sie Ihr Unternehmen letztendlich im Alltag nennen, ist Ihnen selbst überlassen, solange Sie keine Drittrechte verletzen.
Beispiele: Firmennamen vs. Geschäftsbezeichnungen
Am einfachsten lässt sich der Unterschied zwischen Firmenname und Geschäftsbezeichnung an prominenten Beispielen der deutschen Wirtschaft veranschaulichen:
Firmenname | Geschäftsbezeichnung |
Bayerische Motoren Werke AG | BMW |
Robert Bosch GmbH | Bosch |
dm-drogerie markt GmbH & Co. KG | dm |
Deichmann SE | Deichmann |
Müller Holding Ltd. & Co. KG | Müller |
Leider werden alle oben genannten Begriffe in der Umgangssprache häufig synonym (und somit falsch) verwendet.
Unternehmenskennzeichnung
Vielleicht begegnet Ihnen zusätzlich das Wort „Unternehmenskennzeichnung”. Der Begriff wird häufig als genereller Überbegriff verwendet und stammt aus dem Markenrecht: „Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden” (§ 5 MarkenG).
Schritt 1: Firmenname aussuchen – Wie darf ich meinen Firmennamen gestalten?
Wer die Wahl hat, hat bekanntlich auch die Qual. Ein Firmenname muss clever gewählt werden, damit er beim Kunden haften bleibt. Wenn Sie einen Fantasienamen wählen möchten, der keinen Rückschluss auf die Art des Unternehmens zulässt, sollten Sie nichts dem Zufall überlassen. Negative Assoziationen oder Übersetzungspannen gilt es unbedingt zu vermeiden. Den großen Leitfaden für eine kreative und erfolgreiche Namensfindung in vier einfachen Schritten finden Sie hier.
Regeln für den Firmennamen
Für Kapitalgesellschaften existieren mehrere Optionen für den Firmennamen:
- Personenfirma: z. B. Heike Schlosser GmbH
- Sachfirma: z. B. HT Hydraulik Technologie GmbH
- Fantasiefirma: z. B. okaygo Aktiengesellschaft
- Mischform: Oliver Schmied Frittenschmiede Imbiss UG (haftungsbeschränkt)
Eine reine Sachfirma ist nicht zulässig, da die Bezeichnung zu generell ist. Deshalb müssen Sie stets ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzufügen wie zum Beispiel eine Buchstabenkombination.
Häufige Fehler bei der Wahl des Firmennamens
Oft scheitert das Sichern eines Firmennamens daran, dass Formfehler eine Eintragung im Handelsregister verhindern. Diese Fehler können Sie bei der Namenswahl leicht vermeiden:
- Keine generische Branchenbezeichnung (z. B. Molkerei GmbH, Forstschutz gUG, Consulting AG)
- Keine irreführenden Hinweise auf
- Größe und Sitz (z. B. Global, Gruppe, Hamburg)
- Tätigkeitsbereich (z. B. Finanz, Bank, Kredit)
- Bedeutung (z. B. International, Deutsch, European)
- Gestalt (z. B. Institut, Akademie)
- Umweltbezug (z. B. Biologisch, Öko)
- Keine Sonderzeichen, die nicht kommunizierbar sind (z. B. Future_Fair oder Monti’s)
- Keine Zusätze wie Partner oder Co.
Reine Fantasienamen dürfen nicht für alle Rechtsformen verwendet werden. Bei Unternehmensbezeichnungen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag muss hervorgehen, wer die Inhaber sind.
Weiterlesen zum Thema Firmenname
Halten Sie sich stets vor Augen, wozu der Firmenname dient: Durch den individuellen Namen Ihrer Firma soll sich Ihr Geschäft von anderen unterscheiden. Entscheidend bei der Bewertung der Unterscheidungskraft sind bereits existierende Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Registergerichts bzw. Gewerbeamts, das für Ihren Geschäftssitz verantwortlich ist.
Namensfindung outsourcen
Wenn der kreative Einfall für das eigene Unternehmen fehlt, landen Sie online schnell bei Anbietern, die kreative Namen zusammenstellen und vorschlagen. Namensgeneratoren können ein toller Ausgangspunkt für die eigenen Überlegungen sein. Machen Sie sich allerdings bewusst, dass dieselben Vorschläge schon für andere Nutzer generiert wurden und parallel kollidierende Markenanmeldungen und/oder Handelsregistereintragungen im Gange sein könnten.
Schritt 2: Firmennamen prüfen – Besitzt jemand die Namensrechte?
Haben Sie sich für einen Firmennamen (oder besser: mehrere mögliche Varianten eines Firmennamens) entschieden, sollten Sie den Unternehmensnamen auf Verfügbarkeit prüfen. Die nötige Recherche kann in mehrere Schritte eingeteilt werden. Nur so können Sie Kollisionen mit den Namensrechten Dritter vermeiden.
Verfügbarkeit des Firmennamens prüfen
Vorausgesetzt, Ihr gewünschter Firmenname entspricht den oben genannten Vorgaben, können Sie mit der Recherche beginnen. Eine erste Google-Suche gibt Ihnen erste Hinweise, ob der Name eventuell schon verwendet wird. Die nächsten Schritte sind Suchen in den gängigen Datenbanken:
- Unternehmensregister bzw. Bundesanzeiger
- Deutsches Marken- und Patentamt (DPMA)
- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- genios.de
Firmenname vergeben: Welche Optionen habe ich?
Grundsätzlich gilt, dass die Namen koexistieren können, auch wenn Ihr Firmenname bereits vergeben ist. Voraussetzung für eine Dopplung ist, dass Ihr Unternehmen einem anderen Registergericht bzw. Gewerberegister zugehörig ist.
Trotzdem sollten Sie sich gründlich überlegen, ob Sie die akute Verwechslungsgefahr riskieren wollen. Gerade im Hinblick auf eine Firmen-Website und eventuelle Markenanmeldungen hat diese Entscheidung weittragende Konsequenzen. Lesen Sie mehr zu den Rechten am Firmennamen in Schritt 3.
Markenrecherche – Firmenname auf Drittrechte überprüfen
Eine Markenrecherche ist ein Muss, um etwaige Überschneidungen auszuschließen. Die Markenregister der Markenämter sind öffentlich und können von Ihnen oder vom Profi durchsucht werden.
- Deutsche Marken: Das DPMA bietet das DPMAregister zur Recherche an, wo Sie eingetragene, gelöschte, zurückgenommene und zurückgewiesene Marken nach Ihrem Wunschnamen durchsuchen können.
- Europäische Marken: Marken innerhalb der EU sind bei EUIPO eSearch eingetragen, der Datenbank der EUIPO (European Union Intellectual Property Office). Sie gelten in der EU und somit auch in Deutschland.
- Internationale Marken: International registrierte Marken, die gemäß dem Madrider System angemeldet und eingetragen sind, sind im Madrid Monitor der WIPO (World Intellectual Property Organization) ersichtlich.
Identitätsrecherche und Ähnlichkeitsrecherche
Die Identitätsrecherche ist für viele Unternehmer der erste Schritt zur Markenanmeldung. Hierbei werden in den Datenbanken existierende Marken nach dem K.O.-Prinzip gesucht, die denselben Wortlaut bzw. dieselbe Zeichenfolge wie Ihre Wunschmarke haben. Identitätsrecherchen bieten viele Dienstleister sogar kostenlos an.
Die Ähnlichkeitsrecherche ist dagegen viel komplexer. Grundsätzlich wird zwischen drei verschiedenen Ähnlichkeitstypen unterschieden:
- Klangliche Ähnlichkeit
- Schriftbildliche Ähnlichkeit
- Bedeutungsähnlichkeit / assoziative Ähnlichkeit
Für Ihre Recherche können Sie zwar ebenfalls die oben genannten öffentlich zugänglichen Datenbanken benutzen, müssen aber darauf achten, dass Sie bestimmte Suchfunktionen verwenden. Mehr zum Thema Markenrecherche lesen Sie hier.
Markenname vergeben: Was soll ich tun?
Finden Sie eingetragene Marken mit dem gleichen oder einem sehr ähnlichen Wortlaut im Register des Markenamtes, sollten Sie die Namenssuche neu starten. Das Markengesetz ist stark und räumt dem Markeninhaber umfangreiche Rechte zur gewerblichen Nutzung einer Bezeichnung (Wortmarke) ein. Gleichzeitig sind die Rechte des anderen älter. Wenn eine Markenrechtsverletzung nachweisbar ist und Sie den geschützten Namen dennoch verwenden, kann es zu einer Unterlassungsklage und Schadensersatzforderungen kommen.
Domainverfügbarkeit für den Unternehmensnamen prüfen
Passend zum Firmennamen brauchen Sie eine Internetpräsenz. Dafür benötigen Sie eine Domain. Angenommen, Sie möchten Ihre Firma „Fröhlich Zerspanungstechnik GmbH” nennen. In diesem Beispiel sind die Domains bereits vergeben:
- www.froehlich-zerspanungstechnik.de
- www.froehlichzerspanung.de
- www.zerspanungstechnikfroehlich.de
Nun sollten Sie genau überlegen, ob der gewählte Firmenname überhaupt sinnvoll ist. Zwangsläufig wird es zu Verwechslungen kommen, wenn Kunden nach Ihrer Website suchen. Da das Alter der Domain eine wichtige Rolle bei der Reihenfolge der Suchergebnisse spielt, werden Ihre Konkurrenten voraussichtlich von Google und anderen Suchmaschinen als besseres Suchergebnis vorgeschlagen. So tritt vermutlich der Worst Case ein: Im schlechtesten Fall landen potentielle Interessenten an Ihren Dienstleistungen beim Wettbewerb.
Prüfen Sie deshalb immer über DENIC oder andere Datenbanken, ob die Top-Level-Domain Ihrer Wahl noch verfügbar ist. Vergessen Sie nicht den Domaincheck für Tippfehler im Firmennamen! In vielen Fällen ist es sinnvoll, sich leicht abgewandelte Varianten der Domain ebenfalls zu sichern.
Weitere Medien und Verzeichnisse checken
Vergessen Sie nicht, dass große Anteile unserer Kommunikation mittlerweile über das Smartphone stattfinden. Auch Apps haben Namen, die in der Regel durch Marken- oder Patentrechte geschützt sind. Suchen Sie deshalb auch im Google PlayStore und iTunes, ob es bereits ähnliche Produktnamen gibt. Ein letzter Schritt wäre der Check in den sozialen Netzwerken. Wird ihr gewünschter Firmenname schon von einem Instagram-User oder YouTuber benutzt? Wenn ja, können Sie informiert entscheiden, ob die Überschneidung den Namen ausschließt oder nicht.
Eine schnelle Google News Suche lohnt sich auch: Gab es Medienberichte über ein namensgleiches Unternehmen? Hat die fremde PR eventuell Einfluss auf Ihr Business? Suchen Sie gründlich und bedenken Sie, dass das Internet beinahe nichts vergisst.
Auch weitere Verzeichnisse können zur Sicherheit nach Ihrem Wunschnamen überprüft werden: Telefon- oder Produktverzeichnisse sowie der Titelschutzanzeiger eignen sich ebenfalls, um die Verfügbarkeit des eigenen Namens zu untersuchen.
IHK-Prüfung des Firmennamens
Bevor Ihr Unternehmen ins Handelsregister eingetragen wird, prüft die zuständige Industrie- und Handelskammer, ob sich Ihr Vorschlag als Firmenname eignet. Wenn die IHK Ihren Vorschlag ablehnt, reicht häufig schon eine kleine Ergänzung oder Änderung, um die Unterscheidungskraft zu erhöhen. Gibt die IHK grünes Licht, können Sie mit der Gründung fortfahren.
Tipp: firma.de veranlasst den IHK-Check für alle Gründer und gibt im Vorfeld Hilfestellungen für die Wahl eines optimalen Firmennamens.
Schritt 3: Namensrechte und Firmennamen sichern
Grundsätzlich sind die Rechte am eigenen Namen geschützt. Gerade beim Thema Firmennamen kann es jedoch zu Überschneidungen verschiedener Rechte kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Markenrecht, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Handelsgesetzbuch enthalten die Säulen der Namensrechte.
Namensrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch
Jeder hat das Recht am eigenen Namen. Wenn Sie Ihre Firma nach Ihrem Personennamen benennen, greifen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 12 BGB). Wenn andere Ihren Namen unbefugt benutzen, können Ihre Namensrechte verletzt werden. Rechtlich können Sie die Unterlassung der nachweislichen und beeinträchtigenden Fremdnutzung durchsetzen.
Firmennamen nach Handelsgesetzbuch
Für alle eingetragenen Kaufleute und Firmen gilt laut § 30 HGB: Kein zweites Unternehmen oder deren Zweigniederlassung darf sich mit dem gleichen Namen im Handelsregister des Registergerichts eintragen. Die Firmennamen müssen sich deutlich unterscheiden. Wichtig: Diese Regelung betrifft allerdings nicht die Geschäftsbezeichnung.
Ein Beispiel: Zwei Malereien werden in Bielefeld gegründet. Sie werden als ABC Meistermalerei Friedrich GmbH und Friedrich Schneider Malerei UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister eingetragen. Unabhängig voneinander nutzen beide Betriebe die Geschäftsbezeichnung Malerei Friedrich für ihr Marketing, ein Firmenlogo, Fahrzeugaufdrucke etc. Tritt ein solcher Fall ein, kommt es sehr schnell zu Verwechslungen. Um den Firmennamen eindeutig zu schützen, ist eine Markenanmeldung sinnvoll.
Geschäftliche Bezeichnung nach Markengesetz
Grundsätzlich schützen Markeneintragungen Produkte und Dienstleistungen – nicht Firmennamen. Dennoch gewährt das Markenrecht Inhabern einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht zur Kennzeichnung (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Nicht nur der Inhaber der Namensrechte wird so geschützt, sondern auch der Verbraucher: Verwechslungen von Anbietern sollen so minimiert werden.
Markenschutz vs. Namensrecht nach BGB
Die Regelungen in den jeweiligen Gesetzestexten stimmen inhaltlich größtenteils überein. Was passiert aber, wenn Rechte Namensrechte und Marken kollidieren? Liegt ein solcher Fall vor, tritt das Recht am eigenen Namen häufig hinter das Markenrecht zurück. Konkret bedeutet dies, dass eine Markeneintragung stärker gewichtet wird als die bloße Eintragung in das Handelsregister. Bei der Bewertung, welche Rechte stärker sind, spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
- Räumlicher Geltungsbereich
- Prioritätsprinzip bzw. „Alter der Rechte”
- Bekanntheit
- Verwechslungsgefahr und Verwässerungsgefahr
Wegen dieser Überschneidungen des deutschen Rechts ist eine gründliche Recherche im Markenregister des DPMA bzw. EUIPO so wichtig. Auf was Sie bei der Anmeldung einer Marke achten sollten, lesen Sie hier.