Grundlegendes
Die GbR-Auflösung sollten Sie bereits bei der Gründung bedenken und schon im Gesellschaftsvertrag dazu Regelungen festlegen. Hierbei sind Sie an die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden (§§ 726-740 BGB).
Die GbR-Auflösung in drei Phasen
Die GbR-Auflösung lässt sich in drei Phasen unterteilen, in denen konkrete gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind:
1. Auflösung: Beschluss der Gesellschafter
2. Liquidation bzw. Auseinandersetzung
Die Liquidation ist in dieser Reihenfolge zu organisieren:
- Abwicklung aller „schwebenden Geschäfte“ (= noch laufenden Geschäfte)
- Rückgabe der Gegenstände, die die Gesellschafter der GbR bei Gründung eingebracht hatten
- Begleichung aller Schulden der Gesellschaft
- Rückgabe oder -erstattung der Gesellschaftereinlagen
- Aufteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter nach Stimmanteilen oder Nachschusspflicht bei Altschulden bis zu fünf Jahre nach Liquidation der GbR
3. Vollbeendigung mit Information an Ämter und Behörden
Vor der endgültigen Liquidation der GbR müssen Sie das sogenannte Auseinandersetzungsverfahren organisieren und durchführen. Das bedeutet, dass Sie alle Rechtsgeschäfte inklusive Buchhaltung, Steuerzahlungen und Sozialabgaben abwickeln müssen. Erst nach diesem gesetzlich vorgeschriebenen Abwicklungsverfahren können Sie Ihre GbR endgültig liquidieren. Bevor das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist, bleibt die Gesellschaft fortbestehend.
Welche Gründe kann eine GbR-Auflösung haben?
Das BGB sieht in den §§ 726 bis 728 drei Gründe vor, die zur GbR-Auflösung führen können:
- Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes (§ 726 BGB)
- Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB)
- Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (§ 728 BGB).
Neben diesen Gründen gibt es noch weitere Ursachen für eine Auflösung:
Auflösung der GbR bei Kündigung
Neben diesen Gründen kann es auch zu einer GbR-Auflösung kommen, wenn entweder ein Gesellschafter kündigt oder die Gesellschafter mit Stimmmehrheit einen Gesellschafter aus einem wichtigen Grund kündigen. Kündigt die Mehrheit der Gesellschafter einem Gesellschafter, weil dieser eine Straftat, eine Pflichtverletzung oder einen Vertrauensbruch begangen hat, ist dies beispielsweise ein wichtiger Grund.
Ein weiterer Grund für eine Auflösung kann auftreten, wenn eine stille Gesellschaft sich aus einer GbR wieder zurückziehen möchte. Eine stille Gesellschaft hat in der Regel Anspruch auf Gewinnanteile aufgrund der Leistung einer Kapitaleinlage. Die stille Gesellschaft, die sowohl ein anderes Unternehmen (juristische Person) oder eine natürliche Person sein kann, arbeitet nicht in der GbR mit und überträgt ihre Stimmanteile an einen der Mitgesellschafter. Bei einem Austritt einer stillen Gesellschaft aus dem Vertragsverhältnis mit der GbR sind die Einlagen und Vermögensanteile auszuzahlen. Ist dies der Gesellschaft selbst oder den verbleibenden Gesellschaftern mangels Vermögens nicht möglich, verbleibt als Alternative oftmals nur die Auflösung oder die Aufnahme eines liquiden Neu-Gesellschafters. Die Auflösung ist hierbei das geordnete Verfahren, um den Auszahlungsbetrag für den ausscheidenden Gesellschafter zu ermitteln.
Nicht immer muss es bei einer Auflösung auch zur Vollbeendigung der GbR kommen:
GbR-Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
Niemand denkt bei einer GbR-Gründung gerne an ein mögliches Versterben eines Gesellschafters. Gleichwohl sollten Sie diesen Fall bedenken und in Ihrem Gesellschaftsvertrag dafür vorsorglich eine Regelung treffen, wie dann zu verfahren ist. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Erben „die Geschäfte fortführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm [dem Erben] anderweit Fürsorge treffen können“. Das Gesetz im vollen Wortlaut:
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
Das Gesetz sieht also vor, dass die Gesellschaft aufzulösen ist, aber die Geschäfte zunächst in jedem Fall weitergeführt werden. Aber wollen Sie als Mit-Gesellschafter wirklich mit dem Erben gemeinsam Fürsorge treffen? Der Erbe hat keine Ahnung von den Geschäften, tritt aber mit dem Tod des Gesellschafters in seine Rechte und Pflichten ein. Hier ist es besser, wenn sich die GbR-Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auf eine Regelung einigen, die einerseits die Wahrung der Rechte des Erben sicherstellt und andererseits die Rechte der verbleibenden Gesellschafter schützt. Denn es geht neben dem finanziellen Anspruch des Erben auch um die Stimmanteile, die er übernimmt. Hatte der Verstorbene etwa 51 Prozent der Stimmanteile, kann er auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter als Liquidator auftreten und die GbR in die Auflösung bis hin zur vollständigen Liquidation führen, wenn er „Kasse machen“ möchte.
Sprechen Sie daher bereits bei der GbR-Gründung über ein Vorgehen bei einem Todesfall und wie die verbleibenden Gesellschafter zu schützen sind. Der Erbe hat grundsätzlich das Recht, dass er ausbezahlt wird. Deshalb geht die Gesellschaft zunächst in die Auflösung, um die Gewinnanteile des Erben zu ermitteln. Sie sollten aber im Gesellschaftsvertrag bereits vorsehen, dass die verbleibenden Gesellschafter die Anteile des Verstorbenen übernehmen dürfen und seine Erben auszahlen müssen. So verhindern Sie, dass eine an sich gesunde GbR den Geschäftsbetrieb einstellen muss. Das dafür vorgeschriebene Abwicklungsverfahren ist die Auseinandersetzung, auf die wir weiter unten im Detail eingehen.
GbR-Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Die Insolvenz droht, wenn ein Gesellschafter Privatinsolvenz anmelden muss oder das Gesellschaftsvermögen einer GbR nicht mehr ausreicht. Anzeichen dafür sind, dass Sie die laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen können und auch keine offenen Forderungen gegenüber Schuldnern bestehen. Der Auflösungsgrund Insolvenz ist in § 728 BGB geregelt und umfasst zwei unterschiedliche Fälle. Auch hier lohnt ein Blick ins Gesetz: § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. (2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
Fall 1: Insolvenz der GbR als Gesellschaft
Die Geschäftsführung muss bei drohender Vermögenslosigkeit der GbR einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Unterbleibt dieser Insolvenzantrag, machen sich die Gesellschafter und ihr Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung strafbar. Nach dem Insolvenzantrag prüft das Gericht zunächst, ob noch genügend verwertbare Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren überhaupt zu eröffnen. Da in den Rechtsformen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der OHG (offene Handelsgesellschaft) die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften, müssen sie ihr Vermögen offenlegen. Zeigt sich für das Gericht eine Chance, die GbR fortzuführen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt häufig ein durch das Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Geschäftsführung. Sieht der Insolvenzverwalter noch eine Chance für die Fortführung der GbR, können Sie mit einem Insolvenzplan unter Aufsicht und in der Regel mit Auflagen versuchen, Ihre Gesellschaft zu retten. Anderenfalls müssen Sie das Abwicklungsverfahren organisieren und die Vollbeendigung der GbR einleiten.
Fall 2: Insolvenz eines Gesellschafters
Ist nur ein Gesellschafter wegen einer Privatinsolvenz zahlungsunfähig, die GbR als Gesellschaft aber noch solvent, kann eine GbR dennoch in Auflösung gehen. Nicht selten bedeutet die Privatinsolvenz, dass Gläubiger des Gesellschafters die GbR kündigen, weil sie die Gesellschafteranteile pfänden möchten. Solche Gläubiger können aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ((BGH, II ZR 331/00) seit dem Jahr 2001 auch direkt die GbR verklagen und beispielsweise die Herausgabe der Gesellschaftsanteile des insolventen Gesellschafters verlangen.
Allerdings ist es oftmals das Ziel, die GbR fortzuführen; lediglich die Vermögensanteile des insolventen Gesellschafters sollen aus der GbR herausgelöst werden. Die verbleibenden Gesellschafter sind dabei berechtigt und sogar verpflichtet, die Geschäfte fortzuführen. Die GbR gilt also als fortbestehend. Entscheidend ist nun, dass bei der Auseinandersetzung genügend Vermögen vorhanden ist, die Gläubiger des insolventen Gesellschafters auszuzahlen. Die verbleibenden Gesellschafter müssen entweder aus Rücklagen der GbR oder durch eigene Mittel die Gläubiger auszahlen. Danach besteht die GbR weiter.
Auseinandersetzung: Das Abwicklungsverfahren der GbR-Auflösung
Der Tod eines Gesellschafters oder eine Insolvenz bedeuten nicht zwangsläufig, dass die GbR liquidiert werden muss. Ähnlich wie bei der Kündigung eines Gesellschafters werden die verbleibenden Gesellschafter alles versuchen, um die GbR zu erhalten. Das gesetzlich vorgesehene Abwicklungsverfahren ist die Auseinandersetzung. Auch hier lohnt ein Blick in das Gesetz: Zum Stichtag der Auseinandersetzung müssen Sie zunächst alle Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Stichtag berechnen. Denn aus Gewinnen oder Verlusten ergibt sich, ob die Gesellschafter noch einen Gewinnanteil erhalten oder entsprechend ihre Verlustanteile „nachschießen“ müssen. Die Normen für die Auseinandersetzung finden Sie in den §§ 730 bis 740 BGB.
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Die Gesellschaft bleibt also auch während der Auseinandersetzung zunächst erhalten. Diese Fortsetzungsklausel schützt die verbleibenden Gesellschafter, die die GbR fortführen möchten. Sollte Ihre Gesellschaft vor der Auflösung einen Geschäftsführer beauftragt haben, verliert er mit dem Beginn der Auflösung seine Vertretungsmacht für die GbR. Die Geschäftsführung steht bei der GbR-Auflösung allen Gesellschaftern zur gemeinschaftlichen Ausübung zu. Diese können per einstimmigem Beschluss vereinbaren, die Geschäftsführung wieder dem alten Geschäftsführer zu übertragen.
Abwicklung schwebender Geschäfte
Wenn unter den Gesellschaftern unstrittig ist, dass die GbR nach der Auseinandersetzung vollständig enden soll, ändert sich automatisch der Gesellschaftszweck. Dieser lautet dann „Abwicklung der GbR“, der sich alle Gesellschafter widmen müssen. Zunächst müssen sie alle laufenden Verträge erfüllen beziehungsweise mit Fristablauf rechtzeitig kündigen. Alle sonstigen Vorgänge zur Vertragserfüllung müssen die Gesellschafter abschließen und die Schulden der GbR begleichen. Das Gesetz bezeichnet solche Prozesse in der Abwicklung als „schwebende Geschäfte“. Während der Abwicklung dürfen die Gesellschafter selbst aber noch keine ihrer Forderungen gegenüber der GbR durchsetzen. Wenn es erforderlich ist, dürfen Sie für die Abwicklung auch neue Geschäfte eingehen. So ist es sinnvoll, wenn Sie beispielsweise von einem Steuerberater eine Schlussrechnung aufstellen lassen, um das Vermögen nach Abwicklung festzustellen. Eine solche Schlussrechnung schreibt das Gesetz zwar nicht vor; aber auf irgendeiner Grundlage müssen am Ende die GbR- Gesellschafter ausbezahlt oder bei verbleibenden Schulden die Nachhaftung der Gesellschafter (Nachschusspflicht) begründet werden.
Rückgabe von Gegenständen und Einlagen an die Gesellschafter
Wenn alle Forderungen gegen die GbR erfüllt sind, also alle Gläubiger ausbezahlt wurden, können die Gesellschafter alle Gegenstände zurückfordern, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hatten (§ 732 BGB). Aus dem verbleibenden Vermögen können sich die Gesellschafter dann ihre Einlagen zurückerstatten lassen (§ 733 BGB). Für Einlagen oder Gegenstände, die nicht in Form von Geld bestanden haben, ist der Wert zu ermitteln, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, können die Gesellschafter keinen Ersatz verlangen. Erst wenn die Einlagen erstattet sind und dann noch ein Restvermögen der GbR vorhanden ist, dürfen sich die Gesellschafter ihre Anteile auszahlen (§ 734 BGB).
Überschussverteilung und Nachhaftung
Erst, wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist, die Gegenstände und die Einlagen erstattet sind, folgt die Überschussverteilung. Wenn Sie im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Überschussverteilung nach Anzahl der Gesellschafter zu gleichen Teilen. Steht unter dem Strich der Schlussrechnung aber ein Minusbetrag, haben Gläubiger gegenüber der Gesellschaft noch Forderungen, sind alle Gesellschafter in der Haftung. Denn anders als bei einer GmbH haften die GbR Gesellschafter (auch bei einer oHG) immer mit ihrem vollen Privatvermögen. Alle Gesellschafter sind dann verpflichtet, diesen Fehlbetrag entsprechend ihrer Verlustanteile zu zahlen (Nachschusspflicht, §735 BGB). Diese Nachhaftung endet erst fünf Jahre nach der Vollbeendigung der GbR. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum noch Gläubiger auftreten können, um ihre Forderungen geltend zu machen. Die Gesellschafter müssen also weiterhin für alle berechtigten Forderungen mit ihrem Privatvermögen gerade stehen. Das gilt sogar für ausgeschiedene Gesellschafter, wenn eine Forderung entstanden ist, als sie noch Gesellschafter der GbR waren.
Vollbeendigung der GbR nach Auseinandersetzung
Wenn nun alle Schritte der Auseinandersetzung absolviert sind und die Verteilung des Restvermögens oder der Nachhaftung abgeschlossen wurden, müssen Sie noch Ämter und Steuerbehörden darüber informieren. Zwar ist die GbR nicht im Handelsregister eingetragen; gleichwohl ist sie beispielsweise bei einer gewerblichen GbR im Gewerberegister geführt. Auch die Steuerbehörden müssen Sie informieren und ebenso die Handwerkskammer oder die IHK. Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigten, müssen Sie diese mit dem Tag der Entlassung bei der Krankenkasse abmelden. Denn diese Behörden und Institutionen werden ohne die Bekanntgabe der Vollliquidation weiterhin Forderungen an die GbR stellen. Um das zu vermeiden, ist eine rechtzeitige Information ratsam. Fazit: GbR-Auflösung immer mit einem Auflösungsvertrag strukturieren Sie sehen, dass die GbR-Auflösung als geordneter Prozess eine Menge Arbeit verursacht. Je besser Sie die Abwicklung strukturieren, desto reibungs- und konfliktloser wird er über die Bühne gehen. Experten raten dazu, die Auflösung und Auseinandersetzung bis zur Vollbeendigung mit einem Vertrag zwischen den Gesellschaftern vorzubereiten. Dies schafft Rechtssicherheit unter allen Beteiligten. Folgende Regelungen sollten in einem solchen Auflösungsvertrag für die GbR vereinbart werden:
- Auflösungsbeschluss
- Neuer Zweck der GbR in Auflösung
- Aufgaben der Gesellschafter und die Befugnisse zur Geschäftsführung
- Umfang der Rechtsgeschäfte, die nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden dürfen
- Sanktionen bei Missachtung
- Haftung bei Fristversäumnissen durch Gesellschafter (beispielsweise, weil ein Vertrag zu spät gekündigt wird)
Mit einem Auflösungsvertrag mit Aufgabenverteilung schaffen Sie Rechtssicherheit zwischen den Gesellschaftern. Sie vermeiden oder reduzieren Konfliktpotenziale und strukturieren ein geordnetes Verfahren. Je größer Ihre GbR war, desto ratsamer ist es, wenn Sie sich frühzeitig Rechtsberatung suchen.