Insolvenz einer GmbH: Wie ist zu handeln?
Sollten Sie eine verminderte Liquidität Ihrer GmbH feststellen oder bereits Zahlungsunfähigkeit, sollte unmittelbar ein Insolvenzverfahren beantragt werden. Weiteres Abwarten und Zögern führt im schlimmsten Fall nämlich zu einer sogenannten Insolvenzverschleppung. Die Insolvenzverschleppung zählt als Straftat und kann zu einer Freiheitsstrafe führen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit muss innerhalb von drei Wochen nach Eintritt die Insolvenz angemeldet werden (§§ 64 und 84 GmbHG).
Zusätzlich zu einer Insolvenzverschleppung kann außerdem der sogenannte Quotenschaden entstehen, der durch eine verspätete oder ausbleibende Insolvenzanmeldung auftritt. Die Durchgriffshaftung wird in diesem Fall geprüft: Der Quotenschaden bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Insolvenz-Anmeldung hätte zurückgezahlt werden müssen, und dem Betrag, der durch die verspätete/ausbleibende Anmeldung der Insolvenz nun tatsächlich gezahlt werden muss. Durch die Durchgriffshaftung tritt hier eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ein: dieser haftet nun auch mit seinem Privatvermögen. Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sollten daher bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich handeln, um Insolvenzverschleppung, Quotenschaden und Durchgriffshaftung zu vermeiden. Eine rechtzeitige Anmeldung zum Regelinsolvenzverfahren kann weiteren Schaden abwenden, beispielsweise auch das Berufsverbot.
Haftungsfalle: Risiken für den GmbH-Geschäftsführer – Haftet der GmbH-Geschäftsführer mit dem Privatvermögen?
Für den Geschäftsführer einer GmbH gibt es zahlreiche Risiken bei einer Insolvenz des Unternehmens. Abgesehen von den Risiken der Insolvenzverschleppung, Durchgriffshaftung und des Quotenschadens gibt es noch weitere Risiken, die einen Geschäftsführer teuer zu stehen kommen können, sofern er sich falsch verhält. Durch die Nichtzahlung von Steuerverpflichtungen oder Sozialversicherungsbeiträgen droht ihm die persönlich Haftung. Doch zeitgleich entsteht durch die Begleichung von Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenz (unabhängig davon, ob diese bereits angemeldet wurde oder nicht) eine Haftungsfalle: Laut Insolvenzrecht müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Dieser Fall liegt nicht mehr vor, wenn der Geschäftsführer Forderungen begleicht. Somit kann dieser zur Erstattung dieser Zahlungen an den Insolvenzverwalter verpflichtet werden, da durch die Zahlung der Forderungen die Zahlungsaussichten der anderen Gläubiger geschmälert wurden. Also entsteht für den GmbH-Geschäftsführer ein wahres Haftungs-Dilemma: Zahlt er nicht, macht er sich strafbar und muss unter Umständen privat haften. Zahlt er, muss er ebenfalls haften. Dieses Dilemma kann nur durch einen rechtzeitig gestellten Insolvenzantrag aufgelöst werden.
Insolvenz anmelden: Das Regelinsolvenzverfahren
Für Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung muss im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Anmeldung zum Regelinsolvenzverfahren stattfinden. Beim Regelinsolvenzverfahren können Geschäftsführer, Gesellschafter oder sogar Gläubiger den Antrag auf Insolvenz stellen. Gläubiger, die die Insolvenz einer GmbH beantragen können, sind meistens das Finanzamt oder Sozialversicherer. Steuerforderungen des Finanzamtes oder ausbleibende Zahlungen für Sozialversicherungen der Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen der Auslöser für Fremdanträge. Das Regelinsolvenzverfahren steht im Gegensatz zur Privatinsolvenz, die nur durch den Verbraucher selbst beantragt werden kann.
Die Art der Insolvenz
Zur Übersicht der Situation ist es wichtig, zu erfassen, von welcher Art der Insolvenz man betroffen ist: so muss der Unternehmer unterscheiden zwischen dauerhafter, vorübergehender, gestörter oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Handelt es sich „lediglich“ um eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit aufgrund mangelnder Liquidität oder liegt bereits eine Überschuldung vor? In jedem Fall sollten Angestellte und Gläubiger rechtzeitig informiert werden, um diese über drohenden Zahlungsausfall in Kenntnis zu setzen. Wenn jedoch eine drohende Insolvenz vorliegt, sollte ein Unternehmer darüber nachdenken, präventiv Insolvenz zu beantragen. So kann ein reibungsloser Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens gewährleistet werden und das Risiko der Insolvenzverschleppung wird minimiert. Außerdem gibt es die Möglichkeit, z. B. über eine Schuldnerberatung die finanzielle Situation genauestens analysieren zu lassen, um ggf. Auswege aus der drohenden Insolvenz zu finden, beispielsweise durch Kosteneinschränkungen, Umorganisationen, Sanierungen oder der betriebsbedingten Kündigung von Teilen des Personals.
Der Insolvenzantrag
Jeder eingegangene Antrag auf Insolvenz wird vom zuständigen Insolvenzgericht umfassend überprüft; grundsätzlich wird den Anträgen auch stattgegeben. Sollte das Vermögen des Unternehmens nicht zur Finanzierung des Verfahrens ausreichen, wird der Insolvenzantrag „mangels Masse” abgelehnt. Das Gericht kann auch eine vorläufige Insolvenzverwaltung anordnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter sorgt nun dafür, dass das Unternehmen und der Geschäftsbetrieb bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts wie gehabt fortgeführt werden.
Der vorläufige Insolvenzberater sorgt dann für die Sicherung der Insolvenzmasse, beispielsweise durch Erlassung eines allgemeinen Verfügungsverbots für den Schuldner. Mit diesem Verbot geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Wird dem Vertrag zugestimmt, ist der erste Schritt, einen „regulären” Insolvenzverwalter zu bestellen. Dieser berät die GmbH und besonders den Geschäftsführer in allen finanziellen Angelegenheiten. Der Insolvenzberater sollte immer eine Person sein, die in keinem Verhältnis zur GmbH steht; in der Regel übernimmt ein Rechtsanwalt diese Aufgabe. Dieser überprüft eingehend die finanzielle Situation des insolventen Unternehmens.
Rückforderung des Stammkapitals
Wer sich nach Gründung der GmbH das eingebrachte Stammkapital auszahlen lässt, muss damit rechnen, dass dieses im Falle einer Insolvenz eingefordert werden kann. Für diese Rückzahlungsansprüche haften Gesellschafter persönlich.
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Die Gläubigerversammlung
Bei der Insolvenz einer GmbH ist die Gläubigerversammlung das wichtigste Element des Verfahrens. In dieser Zusammenkunft wird beschlossen, ob die GmbH saniert werden oder das verbleibende Vermögen auf die Gläubiger verteilt werden soll. Alle Gläubiger sowie der Schuldner (Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH) und der Insolvenzverwalter nehmen an dieser Versammlung teil. In der Gläubigerversammlung (auch: „Berichtstermin”) hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berichten. Er muss hierbei auch die Möglichkeiten für einen Insolvenzplan erklären und darlegen, welche Auswirkungen dies auf die Befriedigung der Gläubiger hat. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auch dazu beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Weiterhin entscheidet die Gläubigerversammlung über alle bedeutsamen Rechtsentscheidungen.
Die Abwicklungsphase
Während der Abwicklungsphase werden die Beschlüsse der Gläubigerversammlung umgesetzt und das vorhandene Vermögen verwertet. Je nach Größe des Verfahrens kann diese Phase zwischen einem halben Jahr und mehreren Jahren in Anspruch nehmen. Alle sechs Monate reicht der Insolvenzverwalter einen Zwischenbericht über die Entwicklungen zur Insolvenzakte.
Restschuldbefreiung einer GmbH?
Im Gegensatz zur Privatinsolvenz besteht beim Regelinsolvenzverfahren kein Anspruch auf eine Restschuldbefreiung. Bei juristischen Personen wie der GmbH führt die Durchführung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich zur Löschung und Beendigung des Unternehmens. Etwas anderes ist es natürlich, wenn die Gläubigerversammlung bei Beginn des Verfahrens die Sanierung und Fortführung der GmbH beschlossen hat; in diesem Fall bleibt das Unternehmen zunächst bestehen.
Schutzschirm für GmbH-Geschäftsführer
Im Falle der Insolvenz haftet der Geschäftsführer der GmbH häufig mit seinem Privatvermögen, vor allem bei verspätetem Insolvenzantrag. Helfen kann ein sogenannter Schutzschirm, der den GmbH-Geschäftsführer von jeglicher persönlicher Haftung befreit. Eine Klausel zum Insolvenz-Schutzschirm kann mit anwaltlicher Hilfe bei Gestaltung des Insolvenzplans in den gestaltenden Teil eingebaut werden.