Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Definition
Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist eine fiktive Kostenart im Rechnungswesen (speziell dem Controlling), die Geschäftsführern für ihre leitenden Tätigkeiten zugeordnet wird. Der Wert basiert auf der Differenz zwischen dem fiktiven, aber marktüblichen Geschäftsführergehalt und den tatsächlichen Entnahmen. Der kalkulatorische Unternehmerlohn betrifft nur inhabergeführte Unternehmen wie GbR, Einzelunternehmen, OHG oder KG.
Wer erhält einen kalkulatorischen Unternehmerlohn?
Externe Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft erhalten im Normalfall ein Geschäftsführergehalt, also einen regulären Unternehmerlohn als Teil des Anstellungsvertrags. Dieser kann über die Personalkosten verbucht werden.
Inhabergeführte Personengesellschaften oder Einzelunternehmen ist dies nicht erlaubt, weil die die Besitzer und der Betrieb rechtlich und buchhalterisch nicht voneinander getrennt sind. Folglich kann der Unternehmerlohn nicht als Personalaufwand verbucht werden.
Statt eines Lohns müssen Privatentnahmen getätigt werden, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Das Einkommensteuergesetz regelt, für welche Zwecke Kapital entnommen werden darf (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG). Grundsätzlich dürfen Privatentnahmen das Eigenkapital des Unternehmens senken, aber nicht den Gewinn. Der kalkulatorische Unternehmerlohn zählt nicht zu den Betriebsausgaben! Wie Sie Privatentnahmen richtig buchen, erfahren Sie hier.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Wie wird er berechnet?
Es genügt nicht, wenn Unternehmer den Betrag vom Gewinn als Unternehmerlohn abziehen, den sie zur Kostendeckung ihrer privaten Ausgaben benötigen.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn muss auf nachweisbaren Daten basieren:
- Durchschnittliches Gehalt eines Angestellten mit gleichwertiger Tätigkeit
- Unternehmen mit vergleichbaren Eckdaten:
- Bedeutung
- Standort
- Branche
- Unternehmensgröße
- Umsatz
- Anzahl der Mitarbeiter
Das Ermitteln der Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns ist also komplex, besonders wenn keine (ausreichenden) Vergleichswerte vorliegen. Auch die korrekte steuerliche Behandlung von Privatentnahmen ist nicht ohne Fallstricke, bei dem die Finanzbehörde genau nachschaut. Besprechen Sie das Thema Unternehmerlohn deshalb mit Ihrem Steuerberater.
Muss der kalkulatorische Unternehmerlohn auf einmal entnommen werden?
Der kalkulatorische Unternehmerlohn muss nicht den tatsächlich getätigten Entnahmen entsprechen. Sie können also einen Teil oder den gesamten Unternehmerlohn zunächst im Unternehmen belassen. Die Höhe der tatsächlichen Entnahme durch den Unternehmer sollte sich sich an der Höhe der Lebenserhaltungskosten und an der Liquidität des Unternehmens orientieren. Sie sollten jedoch stets eine ausreichende Rücklage im Unternehmen belassen, um die Liquidität nicht zu gefährden und um so auch unerwartete Kosten abzufedern.
Berechnung mit Seifenformel
Um 1940 wurde eine Formel von der Seifenindustrie verwendet, um einen kalkulatorischen Unternehmerlohn zu berechnen – davon leitet sich auch die Bezeichnung “Seifenformel” ab. Hierbei wurde der Wurzel des Jahresumsatzes mit 18 multipliziert. Diese Formel ist mittlerweile jedoch nicht mehr zeitgemäß und sollte nicht mehr verwendet werden.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn im Rechnungswesen
Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist ein Teil der Kostenrechnung und wird im internen Rechnungswesen erfasst wird. Er gehört, wie der Name bereits vermuten lässt, zu den kalkulatorischen Kosten, die auch als aufwandslose Kosten bezeichnet werden. Auch wenn ihm in der Buchführung keine Aufwendungen gegenüberstehen (da es sich um fiktive Kosten handelt), muss der kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Kosten- und Leistungsrechnung zwingend aufgelistet werden.
Wie wird der kalkulatorische Unternehmerlohn besteuert?
Der Unternehmerlohn kann nicht steuerlich geltend gemacht werden (bspw. als Betriebsausgabe), sondern muss wie eine vorweg genommene Gewinnentnahme betrachtet werden. Der Unternehmerlohn wird dem jeweiligen Unternehmer also als Gewinnvorweg/-vorab zugerechnet.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht beim Unternehmerlohn bzw. dem Gewinnvorweg ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro zu. Erst ab einem Gewerbeertrag von über 24.500 Euro wird die Gewerbesteuer erhoben. Der Betrag, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt, wird mit der Steuermesszahl (aktuell 3,5 %) und dem Hebesatz (abhängig von der Gemeinde) multipliziert und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Einfluss des kalkulatorischen Unternehmerlohns auf die Preisbildung
Der kalkulatorische Unternehmerlohn hat einen Einfluss auf die Preisbildung und sollte daher unbedingt in die Finanzplanung aufgenommen werden. Anhand von folgendem Beispiel wird die Wechselwirkung zwischen Unternehmerlohn und Preisen deutlich:
Ein kleines Unternehmen im Bereich der Holzproduktion besteht aus drei Mitarbeitern und einem geschäftsführendem Inhaber. Monatlich fallen für Material, Personalaufwendungen und andere Kosten ca. 100.000 Euro an. Im Monat x werden nur 50 Produkte verkauft. Auf Grundlage dieser Werte würde das Unternehmen bei einem durchschnittlichen Preis von 2.000 Euro pro Produkt alle Kosten decken. Nach der Kostendeckung würde von den Umsätzen nichts mehr übrig bleiben für den Lohn des Geschäftsführers. Deshalb wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn, hier von 5.000 Euro monatlich, in die Preiskalkulation mit aufgenommen. Der Preis pro Produkt verändert sich also und beträgt jetzt 2.100 Euro – mit diesem Betrag ist nun auch der kalkulatorische Unternehmerlohn abgedeckt.
Staatliche Zuschüsse für Selbständige
Als Selbständiger stehen Ihnen auch Zuschüsse vom Staat zu, wie etwa Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder sogar Bürgergeld. Welche, und wenn ja, in welcher Höhe Sie Ansprüche erheben können, hängt allerdings von Ihrem Unternehmerlohn ab. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld steht weiterhin auch Ihre Krankenversicherung im Fokus. Um als geringverdienender Selbständiger Anspruch auf Bürgergeld zu erhalten, müssen Sie bei der Arbeitsagentur die Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft ausfüllen und abgeben.