Arbeitsrecht: Kündigung muss schriftlich erfolgen
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ganz klar, wie die Kündigung eines Arbeitsvertrags erfolgen muss: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Facebook Messenger ist in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig und somit nicht wirksam. Damit eine Kündigung wirksam ist, muss der Empfänger immer ein Originaldokument mit eigenhändiger Unterschrift erhalten. Eine Kündigung per Fax ist deshalb ebenso unwirksam. Neben der Schriftform muss jede wirksame Kündigung weitere formale Voraussetzungen erfüllen.
Kündigung per E-Mail erhalten: Was jetzt?
Wenn Ihnen auf elektronischem Weg gekündigt worden ist, sollten Sie die E-Mail oder WhatsApp nicht einfach ignorieren. Stattdessen empfiehlt es sich, so schnell wie möglich Kontakt zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzunehmen.
Der wird Ihnen wahrscheinlich raten, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Normalerweise haben Sie dazu nach Eingang der Kündigung drei Wochen Zeit. Da eine Kündigung per E-Mail aber praktisch gar nicht eingegangen ist, könnten Sie sich theoretisch mehr Zeit lassen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie sich an die Drei-Wochen-Frist halten. Sie können übrigens auch selbst – ohne Anwalt – Klage einreichen. Das spart Anwaltskosten dürfte in den meisten Fällen aber zu einem schlechteren Ergebnis führen. Etwa wenn es darum geht, eine angemessene Entschädigung auszuhandeln.
Was bringt eine Kündigungsschutzklage?
Natürlich wollen die meisten Menschen nicht mehr bei einem Arbeitnehmer arbeiten, der sie nicht zu schätzen weiß. Doch selbst wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen, kann sich eine Klage lohnen. So kann eine unwirksame Kündigung dazu führen, dass der Arbeitgeber Ihnen länger Gehalt zahlen muss.
Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung und im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung. Im Zuge des Vergleiches sollte möglichst auch ein gutes Arbeitszeugnis vereinbart werden.