Kündigung per Post: Müssen Arbeitnehmer sonntags in den Briefkasten schauen?

An einem Sonntag schickt ein Rechtsanwalt seiner Mitarbeiterin eine Kündigung per Post. Diese bemerkt die Kündigung im Briefkasten allerdings erst am Folgetag und plädiert darauf, dass das Kündigungsschreiben somit eine andere Fälligkeit hat. Welche Regeln gelten für Kündigungen im Briefkasten?

 

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Postalische Kündigung: Wann gilt sie als zugestellt?

Der Anwalt kündigte seiner Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten das Arbeitsverhältnis und ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten der Mitarbeiterin einwerfen – an einem Sonntag. Strittig war, wann das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Kündigung per Post: Probezeit-Entlassung „auf den letzten Drücker“

Wie die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf berichtete, hatte der Rechtsanwalt eine Probezeit vereinbart, die an dem besagten Sonntag des Posteinwurfs endete. Die Mitarbeiterin entnahm das Schreiben jedoch erst am Folgetag und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis zur regulären Kündigungsfrist sein Ende gefunden habe. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Gericht entscheidet: Arbeitnehmer muss den Briefkasten sonntags nicht prüfen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Mitarbeiterin Recht (Urteil vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15). Die Kündigung sei ihr frühestens am Montag und damit nach Ablauf der Probezeit zugegangen. Dadurch sei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit zu beenden gewesen. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag in den Briefkasten gelegt worden war, ging die Kündigung der Mitarbeiterin nach Ansicht des Gerichts frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zu.

Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. “Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, ist nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar”, betonte das Gericht.

 

Postzugang: Kündigung per Post gilt als zugestellt

Grundsätzlich ist die Kündigung per Post eine zulässige Form der Zustellung. Aber wann gilt ein Brief als zugestellt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 130 Abs. 1 S.1 BGB)? Im Normalfall gilt die Kündigung im Briefkasten  ab dem Werktag, an dem sie beim Empfänger eingeht, als zugestellt. An einem Sonntag muss allerdings niemand mit Briefpost rechnen.

Wann muss der Arbeitnehmer in den Briefkasten schauen?

Mehrere Landesarbeitsgerichte verhandelten zudem, bis zu welcher Uhrzeit der tägliche Posteinwurf kontrolliert werden muss. Ein altes BAG-Urteil aus dem Jahre 1983 (Az. 2 AZR 337/82) ging von 16:30 Uhr aus, in neueren Urteilen aus Berlin und München wurde im Stadtgebiet der Grenzwert 14 Uhr erwähnt. Einen aktualisierten Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts gibt es aktuell noch nicht. Arbeitgeber, die Kündigungen postalisch versenden, sollten daher davon ausgehen, dass  eine Lieferung nach 14 Uhr dazu führen kann, dass das Zustellungsdatum sich im Zweifelsfall auf den Folgetag verschiebt. Wer nun denkt, dass eine elektronische Zustellung wohl die sicherere Variante ist, liegt falsch: E-Mails, WhatsApp oder sonstige Messenger erfüllen nicht die formalen Anforderungen einer wirksamen Kündigung.

Zustellungsdatum der Kündigung bestimmt weitere Fristen

Auch die dreiwöchige Frist für eine eventuelle Kündigungsschutzklage läuft ab diesem Tag (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2013, Az. 10 Sa 175/13). Nicht erheblich für das Wirksamkeitsdatum ist, wann der Brief mit dem Kündigungsschreiben tatsächlich aus dem Briefkasten geholt und geöffnet wird. Das bedeutet, dass eine Kündigung auch als zugestellt gilt, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben ist, sich im Urlaub oder auf Dienstreise befindet.

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