Rentenversicherung für Selbständige: Das müssen Sie wissen

Selbständigkeit bedeutet in vielen Fällen, dass gesonderte Regelungen beim Thema Sozialversicherung gelten. Welche Arten der Selbständigkeit betrifft die gesetzliche Rentenversicherungspflicht und wer muss sich selbst versichern? Wann ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich? firma.de hat die wichtigsten Infos für Sie zusammen gefasst.

 

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Selbständig und pflichtversichert in der Rentenversicherung

Für einige Berufsfelder ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Wenn Sie eine dieser Tätigkeiten selbständig ausüben, sind Sie ebenfalls per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu versichern.

Hier finden Sie eine alphabetische Liste der betroffenen Berufsgruppen:

  • Erzieher/innen und Tagesmütter: Dazu zählen alle Berufsfelder, die sich mit der Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen befassen.
  • Freiberufler und Freelancer, die dauerhaft für nur einen Auftraggeber arbeiten: In einem solchen Fall kann der Verdacht einer Scheinselbständigkeit entstehen.
  • Handwerker
  • Hausgewerbetreibende
  • Hebammen und Entbindungspfleger: Die Versicherungspflicht betrifft diese Berufsgruppe, auch wenn Sie versicherungspflichte Angestellte beschäftigen.
  • Künstler, Musiker sowie Lehrkräfte aus selbigen Berufsfeldern
  • Lehrkräfte: Der Begriff umfasst alle möglichen Lehrberufe wie zum Beispiel Coaches, Nachhilfelehrer oder Tanzlehrer. Egal, ob Sie der Lehrtätigkeit haupt- oder nebenberuflich nachgehen, entscheidend für die Versicherungspflicht ist die Frage, ob Sie regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen.
  • Selbständige in der Pflege, die hauptsächlich auf Anordnung von Ärzten handeln.
  • Publizisten, Schriftsteller, Journalisten
  • Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer

Selbständige, die keinen dieser Berufe ausüben, sind nicht rentenversicherungspflichtig. Sie können sich alternativ über eine private Rentenversicherung absichern.

Üben Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur als geringfügige Beschäftigung aus, gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Rentenversicherung. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2013 unterliegen geringfügige Tätigkeiten der Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag für die geringfügig Beschäftigten. Der Arbeitnehmer muss zusätzlich einen Eigenbeitrag an die Versicherung leisten, von welchem er sich jedoch befreien lassen kann. Übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro, tritt für die genannten Berufsgruppen automatisch die Versicherungspflicht in Kraft. Unter welchen Voraussetzungen sich Selbständige und geringfügig beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen können und was besonders Solo-Selbständige beachten müssen, erfahren Sie in den entsprechenden Artikeln zum Thema.

Achtung: Wenn Sie mehrere selbständige Tätigkeiten zur gleichen Zeit ausführen, ist es möglich, dass Sie verpflichtet sind, mehrfach in die Rentenversicherung einzuzahlen. Wenn Sie eine hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und zusätzlich eine selbständige Tätigkeit ausüben, kann es zu einer mehrfachen Versicherungspflicht kommen.

 

Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragshöhe für Selbständige

Jedes Jahr legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag fest, der als Regelbeitrag bezeichnet wird. Hinzu kommt, dass der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich neu festgelegt wird. Aktuell werden 18,6 Prozent vom durchschnittlichen Jahresgewinn als Rentenbeitrag fällig (Stand: 2020).

Künstler und Publizisten, die Beiträge an die Künstlersozialkasse entrichten, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie zahlen nur die Hälfte des Rentenbeitrags an die Versicherung, da die Künstlersozialkasse die andere Hälfte übernimmt.

Selbständig und rentenversichert: Art der Beitragszahlung wählen

Selbständig Tätige haben die Möglichkeit, aus einer von zwei Formen der Beitragszahlung zu wählen. Auf diese Weise können sie individuell die Beitragsleistungen an ihr schwankendes Einkommen anpassen. Einsteiger, die gerade erst eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können sogar noch eine dritte Variante in Anspruch nehmen.

1. Regelbeitrag 2020

Selbständige können unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens entscheiden, dass sie den vollen Regelbeitrag an die Versicherung entrichten möchten. Aktuell liegt der Regelbeitrag bei 592,41 Euro in den alten Bundesländern und bei 559,86 Euro in den neuen.

2. Einkommensgerechter Beitrag

Bei dieser Variante der Beitragszahlung kann die Höhe des Rentenbeitrags individuell an das Einkommen des Versicherungspflichtigen angepasst werden. Sofern Selbständige anhand ihrer letzten Einkommensteuerbescheide nachweisen können, dass es Einkommenschwankungen gab, haben sie die Möglichkeit, die Beitragsleistungen entsprechend dieser Veränderungen anzupassen. Voraussetzung für die Anwendung des einkommensgerechten Beitrags ist, dass sich der festgelegte Versicherungsbeitrag innerhalb dieser Grenzwerte befindet:

Untergrenze des Versicherungsbeitrags:
83,70 Euro (bundesweit)

Obergrenze des Versicherungsbeitrags:
1.283,40 Euro (alte Bundesländer)
1.199,70 Euro (neue Bundesländer)

3. Der halbe Regelbeitrag 2020

Der halbe Regelbetrag kann nur von Selbständigen gewählt werden, die ihre Tätigkeit gerade erst aufgenommen haben. Während der ersten drei Jahre, in denen sie mit einer selbständigen, rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit beginnen, haben sie die Möglichkeit, nur die Hälfte des vollen Regelbeitrags einzuzahlen. Aktuell liegt der halbe Regelbeitrag in den alten Bundesländern bei 296,21 Euro und in den neuen Bundesländern bei 279,93 Euro. Einen großen Nachteil hat diese Variante jedoch: Da das Budget in der Anfangsphase oft knapp ist, sind Einsparungen in allen Bereichen immer sehr willkommen. Wenn an den falschen Stellen gespart wird, kann sich dies aber später rächen. Denn wird nur die Hälfte des Regelbeitrags in die Rentenversicherung eingezahlt, fällt auch die Rente später entsprechend niedriger aus. Diese Variante der Beitragszahlung sollte also nur gewählt werden, wenn tatsächlich keine Möglichkeit besteht, den Regelbeitrag aufzubringen.

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Gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige: Vorteile

Mit der regelmäßigen Einzahlung von Beiträgen in die Rentenkasse soll sichergestellt werden, dass der Lebensunterhalt der Versicherten nach Beendigung ihrer Berufslaufbahn weiterhin gewährleistet ist. Darüber hinaus springt die Rentenversicherung auch ein, wenn der Versicherte aufgrund diverser Umstände in seiner Arbeitsweise eingeschränkt wird oder gezwungen ist, seine Tätigkeit vorzeitig aufzugeben.

Rentenansprüche

Wer in die Rentenkasse einzahlt, hat Anspruch auf die Auszahlung einer Rente nach Beendigung der Berufslaufbahn. Wenn der Versicherte Kinder hat, wird ihm die Zeit der Kinderbetreuung auf dem Rentenkonto ebenfalls gutgeschrieben und in der Berechnung der Rentenleistung berücksichtigt.

Leistungen bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

Leider kommt es manchmal vor, dass Versicherte aufgrund unvorhersehbarer Umstände längerfristig oder sogar vollständig aus dem Berufsleben ausscheiden oder ihnen die Ausübung ihres Berufs nur noch in eingeschränkter Form möglich ist. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung gegebenenfalls aushelfen und beispielsweise die Kosten für notwendige Rehabilitationsmaßnahmen übernehmen. Unter Umständen kommt die Versicherung auch für die Finanzierung einer Haushaltshilfe für die Dauer der Rehabilitation auf.

Sollte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten plötzlich eingeschränkt sein oder ist er nicht mehr in der Lage die Berufstätigkeit auszuüben, finanziert die Versicherung eventuell entsprechende Umschulungen oder Weiterbildungen.

Leistungen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Im schlimmsten Fall kommt es dazu, dass ein Versicherter plötzlich arbeitsunfähig wird und frühzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss. Damit der Lebensunterhalt des oder der Betroffenen dennoch weiterhin gesichert ist, zahlt die Rentenversicherung eine sogenannte Erwerbsminderungsrente. Diese Sonderform der Rentenzahlung kann auch dann schon bezogen werden, wenn der Versicherte noch dazu in der Lage ist, den Beruf eingeschränkt auszuüben.
Sollte der Versicherte versterben, kommt die Rentenversicherung für die Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers auf. Diese erhalten dann eine sogenannte Hinterbliebenen- oder Waisenrente.

 

Die Rürup-Rente als Alternative für nicht-Pflichtversicherte

Bei der sogenannten Basisrente (umgangssprachlich als Rürup-Rente bezeichnet) handelt es sich um eine private Form der Altersvorsorge, die vom Staat bezuschusst wird. Das angesparte Gesamtvermögen wird nach Beendigung der Berufslaufbahn an den Versicherten als monatliche Rente ausbezahlt. Es ist jedoch nicht möglich, sich die gesammelten Ersparnisse auf einmal auszahlen zu lassen, sondern nur in kleinen Raten.

Diese Form der Rentenversicherung ist, dass sie sich vor allem für folgende Personen eignet:

  • Gründer, die ein hohes steuerpflichtiges Einkommen nachweisen können
  • Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und daher auch keine Riester-Rente beziehen können
  • Verkammerte Freiberufler wie Pflegepersonal, die Beiträge an ein Versorgungswerk wie zum Beispiel die Berufskammer entrichten müssen

Die Rürup-Rente wird erst nach dem Erreichen des sechzigsten Lebensjahrs ausbezahlt und kann nicht an Dritte vererbt oder übertragen werden.

 

Fazit

Je nachdem, welcher Berufsgruppe Sie angehören sind Sie als selbständig Tätiger zur Rentenversicherung verpflichtet oder von dieser befreit. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Beitragshöhe für die Rentenversicherung der Höhe Ihres Einkommens anzupassen. Können Sie beispielsweise nachweisen, dass Ihre Einnahmen monatlich stark schwanken, bietet es sich an, von der einkommensgerechten Beitragszahlung Gebrauch zu machen. Beachten Sie aber, dass Sie mit einer niedrigeren Beitragszahlung zwar kurzfristig Kosten einsparen, jedoch später auch eine entsprechend niedrigere Rente ausbezahlt bekommen.

Neben den Beiträgen für die Rentenversicherung sollten Sie in Ihrer Finanzierungsplanung auch die Beiträge für weitere Versicherungen berücksichtigen wie für die Krankenversicherung. Lesen Sie außerdem, welche Versicherungen Sie als Unternehmer darüber hinaus abschließen sollten, um betriebliche und persönliche Risiken abzusichern.

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