Rentenversicherungspflicht für Solo-Selbständige: Regeln und Ausnahmen

aktualisiert am 19. März 2025 6 Minuten zu lesen
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Zusammenfassung

In Deutschland sind bestimmte Selbständige gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören unter anderem Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegekräfte, Hebammen, Künstler und Publizisten. Zudem können Selbständige, die überwiegend für einen einzelnen Auftraggeber tätig sind, als arbeitnehmerähnlich gelten und somit ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Es ist wichtig, die eigenen Tätigkeiten regelmäßig zu überprüfen, um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden.

Rentenversicherungspflichtige Selbständige

Allgemein ist bekannt: Wer beruflich oder gewerblich selbständig ist, braucht nicht wie Arbeitnehmer Rentenversicherung zu bezahlen. Vielmehr ist es Selbständigen selbst überlassen, für ihre finanzielle Sicherheit im Alter zu sorgen. Trotzdem gibt es einige Berufsgruppen, die von dieser Reglung ausgenommen sind

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • Solo-Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Gerade Existenzgründer, die als Selbständige mit nur einem Auftraggeber starteten und (noch) keine Arbeitnehmer beschäftigten, befürchteten schlimmstenfalls als Scheinselbständige qualifiziert zu werden. Dann konnte ihnen und ihren Auftraggebern irgendwann eine Nachzahlungsforderung für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge ins Haus flattern.

Um sicher zu gehen und sich zumindest vor solchen Nachzahlungen zu schützen, haben Gründer gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Auch potentielle Auftraggeber verlangten immer öfter danach, ehe sie einen Auftrag vergaben.

 

Ausweitung der Rentenversichungspflicht für Selbständige

Doch heißt das nicht, dass alle Gefahren gebannt sind, denn die Sozialgerichte weiteten die Rentenversicherungspflicht aus: Mit dem SGB VI und durch Sozialgerichte wurden inzwischen Bedingungen geschaffen, wodurch viele Solo-Selbständige rentenversicherungspflichtig sind, ohne es zu wissen.

Drei Beispiele

Wer weiß oder vermutet schon, dass ein Franchise-Nehmer, der auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren an viele Kunden verkauft, rentenversicherungspflichtig sein kann? Bereits im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) jedoch geurteilt, dass ein Franchise-Nehmer eines Backladens als Solo-Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist.

Denn er arbeite nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchise-Geber. Durch den Franchisevertrag sei er strikt an dessen systembezogene Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzepte gebunden und damit ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Deshalb sei er rentenversicherungspflichtig. (BSG, Urteil vom 04.11.2009, B 12 R 3/08)

Auch das Bayerische Sozialgericht hat in einem Urteil einen Versicherungsmakler ähnlich eingestuft. Der Versicherungsmakler gehörte einem Maklerpool an, über den er die Provisionseinnahmen kassierte. Der Versicherungsmakler sei faktisch wirtschaftlich vom Maklerpool abhängig, weil das Geschäftskonzept nur mit dem Pool hinreichend Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg biete. (Bayerisches LSG, Urteil vom 03.06.2016, L 1 R 679/14)

Nicht zuletzt beurteilte das BSG im Jahr 2015 einen Multi-Level-Marketer als rentenversicherungspflichtigen Solo-Selbständigen. Denn einzig von diesem Netzwerk erhielt er Waren zum Weiterverkauf und sei damit ebenfalls abhängig wie ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R).

 

Worauf müssen Solo-Selbständige achten?

Rentenversicherungspflichtig sind alle Selbständigen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).

Das trifft nicht nur für die genannten Berufe oder Branchen zu. Vielmehr sind alle Selbständigen potentiell betroffen, die ausschließlich und ohne sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ihre Waren und Dienste in Franchise-Systemen, in Pools oder in Multi-Level-Marketing-Netzwerken anbieten und damit von diesen „wirtschaftlich abhängig“ sind. Betroffen sind auch solche Personen, die ihre Leistungen über Plattformen wie beispielsweise Uber, Airbnb, Ebay, Amazon-Marketplace, Rev-Share-Portale (MayAdvertisingPays, GetMyAds u.ä.) sowie Crowdworking-Plattformen anbieten. Denn aus Sicht der Sozialgerichte hätten sie ohne solche Plattformen keinen Markt mit ausreichender Größe für ihr Geschäft.

Nach Expertenmeinung tragen bei der Rentenversicherungspflicht unter den genannten Bedingungen allein die Solo-Selbständigen das Risiko einer Nachzahlung.

 

Solo-Selbständige: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dauerhaft absichern

  • Achten Sie streng darauf, mehrere Auftraggeber zu haben.
  • Stellen Sie mindestens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter ein, sei es auch nur stundenweise – jedoch nicht als Minijobber!

Wenn Sie als Solo-Selbständiger keine Mitarbeiter beschäftigen und nur einen Auftraggeber haben, müssen Sie sich darauf einstellen, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen zu müssen.


Autor: Dr. Thomas Schulze

Fazit

Selbständige sollten sich frühzeitig über ihre potenzielle Rentenversicherungspflicht informieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um finanzielle Belastungen durch Nachzahlungen zu vermeiden. Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Auftragslage und Tätigkeitsstruktur kann helfen, Risiken zu minimieren und die finanzielle Planungssicherheit zu erhöhen.

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