Schenkungsvertrag: Definition, Besonderheiten & Muster-PDF

Was genau macht eine Schenkung aus und was muss bei einem Schenkungsvertrag beachtet werden? Was Sie dabei alles beachten müssen, welche Faktoren eine Rückgängigmachung der Schenkung auslösen können und warum das Schenken mit “warmer Hand” — also Schenken statt Vererben — Vorteile bieten kann, erfahren Sie in diesem Artikel. Zusätzlich finden Sie am Ende des Artikels ein Muster für einen Schenkungsvertrag.

 

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Schenkung: Eine Definition

Eine Schenkung gemäß § 516 BGB ist laut Definition eine Zuwendung, durch die der Schenker jemand anderen aus seinem Vermögen bereichert. Beide Parteien sind sich bei einer Schenkung stets einig, dass die vereinbarte Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Im juristischen Sinne liegt bei einer Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vor, allerdings nur ein einseitig verpflichtendes: hier hat lediglich der Schenker eine Leistung zu erbringen, nicht aber der Beschenkte – sofern keine Auflage gesetzt wurde! Sofern es eine zu erfüllende Auflage nach § 525 BGB gibt, ist der Beschenkte ebenfalls in der Pflicht und muss diese erfüllen. Wenn beispielsweise der Schenker die Auflage stellt, dass das Studium von dem geschenkten Geldbetrag finanziert wird, hat der Beschenkte diese Auflage auch zu erfüllen, ansonsten muss er mit einer Rückgängigmachung der Schenkung rechnen. Weiteres zur Rückgängigmachung finden Sie im Absatz weiter unten.

 

Arten der Schenkung

Eine oft genutzte Form der Schenkung ist die Handschenkung „donatio manualis” nach § 516 (1) BGB: Eine solche liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort und ohne vorheriges Schenkungsverprechen überreicht wird. Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag fallen in diese Kategorie; solche Schenkungen werden in der Regel ohne einen schriftlichen Vertrag durchgeführt. Sollte allerdings ein Schenkungsversprechen vorliegen, bedarf dies der notariellen Beurkundung gemäß § 518 BGB. Sollte die Schenkung nach dem Schenkungsversprechen bereits durchgeführt worden sein, ohne eine Beglaubigung einzuholen, ist der Formmangel durch die Übergabe bzw. die Bewirkung der zugesprochenen Leistung bereits geheilt. Das bedeutet, dass nach der Übergabe des Geschenks nachträglich keine notarielle Beurkundung mehr vonnöten ist.

Schenkungen, die an eine Erwartungshaltung geknüpft sind, die allerdings einer Auflage nicht gleichkommen, werden als Zweckschenkungen bezeichnet. Diese können gerichtlich nicht eingeklagt werden, wenn der Beschenkte sich beispielsweise gegen die Erwartung stellt und der Zweck enttäuscht wird. Ein Beispiel für eine Zweckschenkung wäre folgendes Szenario: Ein Autor lässt einer Redaktion eine Schenkung zukommen und vertritt die Erwartungshaltung, dass eine positive Besprechung seines Buches veröffentlicht wird, ohne dies spezifisch als Auflage genannt zu haben. Davon abzugrenzen ist die renumatorische Schenkung als Zuwendung für erbrachte Dienste. Erfolgt diese Schenkung als bloße Belohnung, ist sie als unentgeltlich zu erachten.

Eine weitere Form der Schenkung ist die gemischte Schenkung: Hier erfolgt die Schenkung teils unentgeltlich, teils gegen Entgelt. Dabei sollte stets die unentgeltliche Leistung überwiegen. Oftmals handelt es sich bei einer gemischten Schenkung um eine Abmachung unter Familie oder Freunden, bei der Gegenstände deutlich unter Wert verkauft werden.

Häufig werden auch statt einem Erbe Schenkungen übergeben, die erst beim Tod des Schenkers erfüllt werden sollen, um hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden und Freibeträge zu nutzen. Bei Schenkung auf den Todesfall gelten jedoch erbrechtliche Bestimmungen, das bedeutet, dass die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen eingehalten werden müssen. Sollte diese Form nicht beachtet werden, ist das Schenkungsversprechen unwirksam und der geplante Beschenkte geht leer aus.

 

Arten der Auflage

Nicht nur kann der Schenker Auflagen zum Einsatz und der Verwendung der Schenkung bestimmen, sondern auch einen Nießbrauch erteilen. Ein Nießbrauch ist das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands, also quasi das direkte Gegenstück zur Pacht. Wird beispielsweise ein Haus verschenkt, darf der Schenker auch als Nutznießer im Haus wohnen oder es auch vermieten und Mieteinnahmen erhalten, es allerdings nicht weiterverkaufen. Eine Sache, die mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist, geht nicht in das Eigentum des Beschenkten über (was mit einer absoluten Verfügungsgewalt einherginge), sondern lediglich in seinen Besitz. Eine Ausnahme besteht bei Sachen, die sich verbrauchen: hier geht die Sache ins Eigentum des Beschenkten über, allerdings besteht für den Schenker ein Recht auf Ersatz.

Mit einem Nießbrauch hat eine Person also Anteil an einem fremden Gut, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Beispiele für Sachen, die häufig innerhalb einer Schenkung mit einem Nießbrauchsrecht als Auflage belastet werden, sind: Autos, Boote, Häuser, Grundstücke oder ganz klassisch Felder und Gärten, deren Ernte genutzt werden kann. Der Beschenkte ist verpflichtet, den Gegenstand oder die Sache gemäß § 1037 BGB “im Wesentlichen zu erhalten und dessen wirtschaftlichen Bestand zu wahren”. Ein Feld oder ein Garten mit Gemüseanbau muss also abgeerntet und neu besät werden, ein Auto gepflegt und im Schadensfall zur Reparatur gebracht und ein Haus bewohnbar gehalten werden.

 

Wann ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag sinnvoll?

Ein schriftlicher Schenkungsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn es sich nicht um eine Handschenkung handelt, sondern ein größerer, wertvoller Gegenstand wie beispielsweise ein Auto verschenkt wird. Die unentgeltliche Weitergabe von Immobilien ist nur mit einem Schenkungsvertrag nicht rechtswirksam; hier muss auch stets eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen. Um eventuelle spätere Streitigkeiten zu vermeiden, wird das Aufsetzen eines schriftlichen Vertrags stets empfohlen.

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Rückgängigmachung und Widerruf einer Schenkung

Eine Schenkung kann und muss unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht oder widerrufen werden; der Beschenkte muss dann die übereignete Sache in Gänze an den Schenker zurückführen. Gründe für eine Rückgängigmachung der Schenkung gibt es einige, beispielsweise wenn die Bonität des Schenkers durch die Schenkung in Gefahr gerät oder aber Dritte durch die Schenkung beschädigt werden (z. B. Gläubiger).

In diesen und den folgenden Fällen kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden:

Verarmung des Schenkers

Dies ist häufig der Fall, wenn der Schenker aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall pflegebedürftig wird, nicht selbst für die Pflegekosten aufkommen kann und die Sozialhilfe dafür aufkommen müsste. Da der Schenker gemäß § 528 BGB seine Bedürftigkeit selbst verschuldet hat, muss er nun die Schenkung zurückfordern, da er in diesem Fall keinerlei Sozialhilfe oder ALG II erhalten würde. Ein Beispiel: Ein älterer Herr schenkt 20.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Einige Jahre später geht er in Rente und kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Nach § 528 (1) darf bzw. (in diesem Fall) muss der Schenker die Herausgabe der Schenkung fordern, da er für seinen Lebensunterhalt nicht aufkommen kann. Die Grenzregelung in § 529 BGB regelt, dass Schenkungen aus den letzten zehn Jahren zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenker Sozialhilfe beanspruchen möchte.

Insolvenz des Schenkers

Sollte eine Privatinsolvenz beim Schenker eintreten, darf der Gläubiger die Schenkung anfechten, sofern sie innerhalb der letzten vier Jahre erfolgte. Die Schenkung fließt somit in die Insolvenzmasse.

Nichtvollzug einer Auflage

Sofern die Schenkung ausschließlich unter einer Auflage erfolgt, beispielsweise zum Autokauf, kann sie bei Nichtvollzug der Auflage gemäß § 527 BGB zurückgefordert werden.

Grober Undank

Bei einer schweren Verfehlung gemäß § 530 BGB gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen kann die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen werden. Als schwere Verfehlung zählen schwere Beleidigung, grundlose Strafanzeige oder auch körperliche Angriffe.

Scheidung

Geschenke der Schwiegereltern an deren Schwiegerkinder können zurückgefordert werden, wenn eine Scheidung eintritt. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist stets das Fortbestehen der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind und der „fortdauernde Genuss” des Kindes an der Schenkung.

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Schenkungssteuerpflicht: Freibeträge

Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungssteuer, sobald die Summe aller Schenkungen der letzten zehn Jahre den gültigen Freibetrag überschritten hat. Die Schenkungssteuer wird nach denselben Bestimmungen wie die Erbschaftssteuer erhoben, nämlich dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Dabei sind die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt:

  • bis 500.000 Euro: Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner
  • bis 400.000 Euro: Kinder, Stiefkinder, Enkel (sofern Kind bereits verstorben)
  • bis 200.000 Euro: Enkel, Urenkel
  • bis 20.000 Euro: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder Freunde

Was nach der Schenkungssteuer noch von der Schenkung übrig bleibt, ist vom Vermögen und der Steuerklasse des Beschenkten abhängig; so können Prozentsätze von lediglich 7 % anfallen, aber ebenso Sätze von 50 %. Wer sein (großes) Vermögen möglichst steuerfrei weitergeben möchte, sollte die Freibeträge gleich mehrfach ausnutzen, indem er alle zehn Jahre eine Schenkung durchführt. Dies lohnt sich vor allem bei Personen mit niedrigeren Freibeträgen, deren Nachlassvermögen höher ist als der Freibetrag.

 

Muster-Schenkungsvertrag: Vordruck

Folgender Vordruck für einen einfachen Schenkungsvertrag ist ein unverbindliches Muster und muss für Ihren konkreten Einzelfall gegebenenfalls noch ergänzt werden. Das Muster kann in verschiedenen Fällen für den gewünschten Zweck ungeeignet sein und ersetzt nicht den anwaltlichen Rat. Für einfache Schenkungen von beispielsweise kleineren Geldbeträgen oder Gegenständen von niederem Wert sollte unser Vordruck allerdings ausreichen. Füllen Sie einfach die Leerstellen aus.

Download Muster-Schenkungsvertrag (PDF)

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