Sozialversicherung beim Vorstand einer AG: Ein Überblick

Vorstände einer Aktiengesellschaft sind zwar Führungskräfte, aber genauso Angestellte der Gesellschaft wie andere Arbeitnehmer. Auch sie üben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Jedoch gibt es einige Besonderheiten, die bei der Sozialversicherung des Vorstands einer AG beachtet werden müssen.

 

Privat oder gesetzlich versichern? Lass Dich von ottonova beraten!

Kostenlos beraten lassen

PKV Normal Banner (970x90) male - Vergleich PKV Vs GKV

Sozialversicherung Vorstand AG: Grundlagen

Die Vorstände einer AG sind Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen. Daher sind die Bestimmungen der Sozialversicherung beim Vorstand einer AG grundsätzlich dieselben wie bei anderen Arbeitnehmern. Jedoch gelten auch einige Ausnahmen, weil das Gesetz sie nicht mehr als Angestellte ansieht. Der Vorstandsvorsitzende kann daher von gewissen Zahlungen von Sozialbeiträgen befreit werden. Auf der anderen Seite kann ein Vorstandsmitglied in der gesetzlichen Versicherung verbleiben und vom Arbeitgeber, also der AG, einen Beitragszuschuss zu diesen Leistungen einfordern.

 

Sozialversicherungsbeiträge (2021)

Arbeitnehmer, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden, sind verpflichtet, Sozialbeiträge abzuführen. In den meisten Fällen werden diese Kosten jedoch zur Hälfte vom Arbeitgeber mitgetragen.

Versicherung Beitragssatz Hinweis
Rentenversicherung 18,6 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
Arbeitslosenversicherung 2,4 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
Krankenversicherung

  • allgemeiner Beitragssatz
  • ermäßigter Beitragssatz
  • Zusatzbeitragssatz
 

  • 14,6 %
  • 14,0 %
  • durchschnittlich 1,3 %, abhängig von Krankenkasse
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
Pflegeversicherung 3,05 % bzw. 3,3 % (Kinderlose über 23) Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte

Befreiung von der Rentenversicherung

Angestellte sind in der Regel gesetzlich verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Versicherung zu versichern. Die Mitglieder eines Vorstands haben die Möglichkeit, sich von der Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung befreien zu lassen. Damit können Sie im Gegenzug aber auch nicht mehr die Sicherheit des Rentensystems genießen. Jedoch wird seitens des Gesetzgebers davon ausgegangen, dass sich AG-Vorstände in einer ökonomischen Situation befinden, die es ihnen ermöglicht, selbst für ihre Altersvorsorge aufzukommen. Die Pflicht zur Sozialversicherung des Vorstands einer AG ist somit eingeschränkt.

Nebentätigkeit

Auch für eine zweite, nebenbei ausgeübte Tätigkeit gilt die Befreiung von der Sozialversicherung. Das führte in der Vergangenheit dazu, dass es zum Missbrauch dieser Regelung kam. Manager, die einen zweiten Job hatten, waren – ähnlich wie bei der Scheinselbständigkeit – nur zum Schein als Vorstand angestellt, um Einzahlungen in die Rentenversicherung zu vermeiden. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung erlassen, dass die Befreiung von der Rentenversicherung nur gilt, wenn die Nebentätigkeit im selben Konzern ausgeübt wird wie die Hauptbeschäftigung.

PKV Normal Banner (970x90) male - Vergleich PKV Vs GKV

Arbeitslosenversicherung

So wie bei der Rentenversicherung gilt auch für die Arbeitslosenversicherung für Vorstandsmitglieder eine andere Regelung als für normale Arbeitnehmer. Die gesetzliche Regelung zur Sozialversicherung des Vorstands einer AG sieht hier vor, dass sich Vorstände von der Beitragspflicht befreien lassen können. Bei den Unternehmen, in denen sie einen Vorstandsposten innehaben, müssen sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen. Auch für Nebentätigkeiten innerhalb des Konzerns, in dem sie als Vorstand tätig sind, sind keine Abgaben fällig. Üben Vorstände jedoch eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen aus, das außerhalb dieses Konzerns angesiedelt ist, müssen sie aufgrund der Versicherungspflicht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Sozialversicherungsregelung schließt eine Pflichtmitgliedschaft für AG-Vorstandmitglieder in der Kranken- und Pflegeversicherung aus. Mitglieder von Vorständen müssen nicht in die gesetzliche Versicherung einbezahlen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie genügend Geld verdienen, um selbst für Ihre Gesundheit und die Vorsorge aufkommen zu können. Jedoch gewähren die Krankenkassen den Vorständen einen Anspruch auf Zuschüsse zu ihren Versicherungsbeiträgen. Dieser ist auch steuerfrei, da es sich bei der Zuschussregelung um eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung handelt.

 

Organe von ausländischen Kapitalgesellschaften

Für die Vorstände ausländischer Kapitalgesellschaften gelten unterschiedliche Regelungen. Das ausschlaggebende Kriterium ist dabei der Hauptsitz des Unternehmens. Befindet sich der Hauptsitz in einem EU-Land, so gelten aufgrund der Regelungen zur Gleichstellung die gleichen Vorschriften, wie für einen deutschen Vorstand. Für die Vorstandsmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften, deren Hauptsitz sich nicht in der EU befindet, gelten keine Ausnahmeregelungen. Sie sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

 

Beurteilungskriterien

Neben den Vorständen sind auch andere Mitarbeiter einer AG von den Regelungen für die Sozialversicherung bei einer AG betroffen, wenn sie sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Das ist der Fall, wenn folgende Kriterien zutreffen: Die Arbeitnehmer bekommen für ihre Tätigkeit Geld, sind entsprechend ihrer Funktion am Arbeitsprozess in der Firma beteiligt und können über ihre Anteile keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma ausüben. In der Regel sind Fremdgeschäftsführer, mitarbeitende Aktionäre, angestellte Familienangehörige o. Ä. von dieser Regelung betroffen.

PKV Normal Banner (970x90) male - Vergleich PKV Vs GKV

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!