Tauschvertrag, was ist das?
Gemäß dem deutschen Schuldrecht handelt es sich bei einem Tauschvertrag um einen Vertrag, mit dem sich zwei Parteien zur Übergabe und Übereignung eines Vermögenswertes verpflichten. Tauschbar sind sowohl materielle als auch immaterielle Vermögenswerte wie Gegenstände, Rechte und Forderungen. Voraussetzungen für den Tausch ist, dass die zu tauschenden Objekte gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein Aufgeld zusätzlich zum Tausch der Objekte gezahlt werden, um den Wertunterschied auszugleichen.
Der Tauschvertrag gehört mit zu den ältesten Verträgen. Er regelt, dass zwei Parteien einen gleichwertigen Gegenstand (materieller oder immaterieller Natur) tauschen. Mit der Einführung von Zahlungsmitteln verlor der Tauschvertrag an Bedeutung, da nun der Kaufvertrag an seine Stelle trat, wobei Gegenstände oder Dienstleistungen gegen die Entrichtung eines Kaufpreises vom Verkäufer erworben werden können. Streng genommen handelt es sich aber auch beim Kaufvertrag um einen Tauschvertrag, da Ware oder Dienstleistungen gegen Geld „getauscht“ werden.
Tauschvertrag gemäß dem BGB: Die rechtliche Grundlage
Der Tauschvertrag ähnelt in inhaltlicher und formaler Hinsicht einem Kaufvertrag. Daher unterliegt er gemäß § 480 BGB auch den Vorschriften eines Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB). Die tauschenden Parteien sind den Parteien eines Kaufvertrages (Käufer und Verkäufer) gleichzusetzen, obwohl kein Austausch von Geld stattfindet, sondern der Austausch von gleichwertigen Vermögenswerten. Sind die Vermögenswerte in ihrem Wert nicht gleichwertig, muss zusätzlich die Zahlung eines Aufgeldes vereinbart werden, um den Wertunterschied auszugleichen. Der Tauschende mit dem minderwertigeren Tauschgegenstand muss an den Tauschenden mit dem höherwertigen Vermögenswert die entsprechende Ausgleichszahlung entrichten. Dieser Vorgang wird als Tausch mit „Baraufgabe“ bezeichnet.
Der Tauschvertrag wird häufig auch „Barter-Vertrag“ genannt. Der Begriff „barter“ stammt aus dem Englischen und bedeutet „Tauschgeschäft“ oder „Tauschhandel“.
Beispiel für den Tauschvertrag:
Zwei Vertragsparteien möchten ihre Immobilien tauschen. Bei Partei A handelt es sich um ein Ehepaar, dessen Kinder bereits ausgezogen sind. Das gemeinsame Haus ist dem Ehepaar daher nun zu groß geworden, sodass es lieber in eine kleinere Eigentumswohnung umziehen würden.
Bei Partei B handelt es sich um ein junges Paar, das noch kleine Kinder hat. Ihnen ist die gemeinsame Eigentumswohnung zu klein geworden und sie würde gerne in ein Haus mit mehr Platz umziehen.
In der Regel hat ein Haus einen höheren Wert als eine Eigentumswohnung, daher muss im Tauschvertrag eine Ausgleichzahlung zum Tausch vereinbart werden, die Partei B an Partei A zusätzlich zum Tausch der Immobilien entrichten muss, um einen Wertausgleich zu schaffen.
Die notariellen Kosten, die mit dem Tauschvertrag entstehen, werden zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt. In der Regel orientiert sich die Höhe der zu zahlenden Anteile von Partei A und B an der Höhe des jeweiligen Tauschgegenstandes.
Für den Erwerb der neuen Immobilie fällt beim Finanzamt eine Grunderwerbssteuer an, die von beiden Parteien in voller Höhe entrichtet werden muss. Denn der Tausch von Immobilien zweier Parteien bedeutet einen doppelten Erwerbsvorgang von Grundstücken
Form des Tauschvertrages
Der Tauschvertrag unterscheidet sich nur unwesentlich vom Kaufvertrag. Da Kaufverträge in der Regel an keine bestimmte Form gebunden sind, gilt dies auch für den Tauschvertrag. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Kaufverträge für Vermögenswerte, für welche gesetzlich eine bestimmte Form für die Übertragung von Sachen oder Rechten vorgesehen ist. Hierunter fällt zum Beispiel der Tausch von Immobilien oder Grundstücken, welcher unbedingt schriftlich festgehalten werden muss.
Auch wenn es gesetzlich nicht immer vorgeschrieben ist, sollten Sie den Vertrag dennoch schriftlich festhalten. So beugen Sie dem Risiko von späteren Unstimmigkeiten vor und der Vertragsinhalt lässt sich auch nach Vertragsabschluss noch nachweisen.
Basics rund um Rechtsverträge
Tauschvertrag: Gewährleistungen
Beim Tauschvertrag gibt es zwei Formen der Gewährleistung: die Rechtsgewährleistung und die Sachgewährleistung.
Rechtsgewährleistung
Ereignet sich der Fall, dass der getauschte Gegenstand plötzlich und aus unvorhergesehenen Gründen an Wert verliert, hat die geschädigte Partei die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen oder auch den Gegenstand, der eingetauscht wurde, zurückzufordern.
Sachgewährleistung
Die Sachgewährleistung kommt zum Einsatz, wenn der getauschte Gegenstand Mängel aufweist, die zum Zeitpunkt des Tausches noch nicht ersichtlich waren. Hierbei hat der Geschädigte vier mögliche Vorgehensweisen:
- Der Vertrag wird aufgelöst. Die getauschten Gegenstände müssen daher zurückgetauscht werden.
- Der getauschte Gegenstand ist von mangelhafter Qualität. Der mangelhafte Gegenstand wird deswegen zurückgegeben.
- Der Geschädigte kann Schadensersatz für die mangelhafte Ware verlangen. Der getauschte Gegenstand ist mangelhaft, wird aber nicht zurückgegeben. Die Wertminderung des Gegenstandes wird als Schadensersatz geltend gemacht.
- Die mangelhafte Ware wird ersetzt durch eine mangelfreie Ware.