Fotos überall: Wem gehören sie?
Das deutsche Gesetz ist unmissverständlich: Die Bildrechte gehören demjenigen, der das Foto produziert hat. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Urlaubsschnappschuss handelt, ein Produktfoto für eBay oder einen millionenfach geteilten Beitrag bei Instagram.
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Definition: Urheberrecht für Bilder schnell erklärt
Das Urheberrecht schützt Fotografien aller Art. In § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden Lichtbildwerke als geistige Schöpfung definiert. Deshalb besitzt der Urheber oder die Urheberin die alleinigen Fotorechte. Dazu zählen auch die Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Wird das Urheberrecht von Bildern verletzt, kann der Schöpfer rechtlich gegen die widerrechtliche Nutzung vorgehen.
Umfang des Bildrechtes: Wie lange hält der Urheberschutz für Bilder an?
Bei der Dauer des Schutzes unterscheidet das Gesetz Lichtbildwerke und Lichtbilder. Die Kategorisierung spielt eine entscheidende Rolle für die Schutzdauer.
Lichtbildwerke: Definition und Schutzdauer
Lichtbildwerke sind persönliche, geistige Schöpfungen. Sie sind kreativ, individuell und mit erkennbarer gestalterischer Höhe. Für Lichtbildwerke garantiert das Urheberrecht einen lebenslangen Schutz sowie weitere 70 Jahre für die Rechtsnachfolger.
Die Gestaltungshöhe unterscheidet ein Lichtbild von einem Lichtbildwerk. Konkret sind damit die Gestaltungselemente einer Fotografie gemeint:
- Bildmotiv
- Licht und Schatten
- Schärfe und Kontrast
- Perspektive und Ausschnitt
- Verwendung von Filtern, Effekten und anderen Bildbearbeitungsmethoden
- Einsatz von Technik und Entwicklungsmethoden
- Belichtung
- Retusche und Korrekturen
- Montage oder Collage
- Stimmung und Bedeutung
Die Definition der Gestaltungshöhe ist nicht glasklar definiert. Trotzdem unterstreicht das Gesetz deutlich, dass eine kreative Leistung nötig ist, um den vollen Schutzumfang zu erhalten.
Lichtbilder: Definition und Schutzdauer
Anders als Lichtbildwerke, werden Lichtbilder nicht als persönliche, geistige Schöpfung betrachtet und sind Aufnahmen ohne Gestaltungshöhe. Oftmals wird das Lichtbild als bloßes “Abfotografieren” eines Objekts definiert — ohne kreative Intention. Das deutsche Urheberrecht greift allerdings auch hier: Der Fotograf genießt das Recht am Bild für 50 Jahre nach der Entstehung (gemäß § 72 UrhG).
Typische Beispiele für Lichtbilder:
- Bilder einer Überwachungskamera
- Automatenfotos
- Überlichtete, verwackelte, fehlerhafte Bilder
- Satellitenaufnahmen
- Röntgenbilder
Ob das Bild vom Profi oder Hobbyfotografen gemacht wurde, ist also nicht relevant für das Bestehen von Urheberrecht an Bildern. Das Recht am Bild entsteht bereits im Moment des Auslösens, spätestens aber bei der Veröffentlichung.
Nutzungsrechte für Bilder: Das Kleingedruckte entscheidet
Wer fremde Fotos für sich nutzen will, stößt sofort auf Lizenz- oder Nutzungsrechte. Beide Begriffe fassen häufig die Regelungen für den Gebrauch gewerblicher Fotos zusammen. Dazu zählen folgende Nutzungsbereiche:
- Verwertungsrechte
- Verbreitungsrechte
- Vervielfältigungsrechte
- Aufführungsrechte
- Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung
Die Einräumung von Nutzungsrechten ist nach § 31 UrhG dem Schöpfer oder der Schöpferin erlaubt. Dabei können die Rechte eine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung haben.
Fiktives Beispiel für explizite Nutzungsrechte an Fotografien
Eine Fotografin wird für die Dokumentation einer Firmenfeier engagiert. Nach der Feier interessiert sich das Unternehmen für die Lizenzrechte an fünf Fotografien. Nun kann die Fotografin als Urheberin vertraglich genau definieren, welche Nutzungsrechte sie ihrem Kunden einräumt.
In diesem Beispiel entscheidet sie sich, dass die fünf Fotografien nur in einer Auflösung von maximal 1500 Pixel Breite genutzt werden dürfen. Außerdem beschränkt die Fotografin die Veröffentlichung: Die Nutzung ist nicht für digitale Medien wie Websites oder E-Paper gestattet, sondern auf Druckmedien beschränkt. Die Auflage bzw. erwartete Reichweite darf allerdings 500.000 nicht überschreiten. Als letztes definiert sie eine Nutzungsfrist: Das Lizenzrecht ist auf 24 Monate beschränkt, kann aber gegebenenfalls um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Lizenzrechte kaufen
Lizenzrechte gewährleisten eine Vergütung für die Nutzung des Bildes. Wenn Sie ein Bild kaufen, sollten die Lizenzrechte ganz klar definiert sein. Bei schwammigen Formulierungen sollten Sie sich Klarheit verschaffen. Nehmen Sie selbständig Kommunikation mit dem Urheber auf.
Wenn Sie Fotos gewerblich für eine Website, einen Flyer, ein Logo oder ähnliches nutzen möchten, müssen Sie Rücksprache mit dem Fotografen halten. Er oder sie besitzt das alleinige Recht, die Nutzungsrechte zu gestalten und einzuschränken oder zu widerrufen.
In jedem Fall gilt: Sie sind in der Nachweispflicht. Wenn Ihnen eine Verletzung des Bildrechts vorgeworfen wird, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Nutzungserlaubnis besitzen – und zwar in genau dem Umfang, in dem Sie das betroffene Lichtbildwerk genutzt haben. Im Zweifelsfall ist das Recht auf der Seite des Urhebers.
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Bilder ohne Urheberrecht, lizenzfreie Bilder und CC0 License
An vielen Orten im Netz finden sich so genannte lizenzfreie Fotos. Das Wort „lizenzfrei” ist allerdings tückisch, denn es suggeriert, dass der Urheber seine Rechte komplett abgetreten hat. In vielen Fällen zwingt das deutsche Recht die Bildnutzer trotzdem zu einer Kennzeichnung. Lesen Sie auch hier immer das Kleingedruckte in der Lizenzvereinbarung. Ist die Lizenzfreiheit beschränkt auf die private Nutzung? Gibt es Grenzwerte, für die der Fotograf Beschränkungen der Nutzung angibt? Bleiben Sie skeptisch und prüfen Sie gründlich, ob es sich tatsächlich um eine bedingungslose Lizenz handelt. Bilder ohne Urheberrecht sollten eine Verzichtserklärung des Schöpfers mitliefern.
Creative Commons
Seit etwa 15 Jahren existiert die gemeinnützige Organisation Creative Commons, die Standard-Lizenzverträge für Künstler zur Verfügung stellt. Die Idee hinter den Verträgen ist es, schöpferisches Gemeingut und freie Inhalte zu schaffen und vordefinierte Nutzungsrechte für jeden potentiellen Nutzer einzuräumen. So können Werke, die eigentlich unter das Urheberrecht (oder analog unter copyright law of the United States of America) fallen, von möglichst vielen Menschen weltweit genutzt werden.
CC0-Lizenz
Im Internet gibt es viele Fotografien, Grafiken und Designs, die mit dem Kürzel CC0 (Creative Commons Zero) gekennzeichnet sind. Das bedeutet, dass Sie nach US-amerikanischem Recht kein Copyright besitzen. Das rechtliche Äquivalent ist das bedingungslose Lizenzrecht für die Nutzer. Im deutschen Recht bildet das bedingungslose Nutzungsrecht eine Lizenzanalogie zur Public Domain im britischen und US-amerikanischen Gesetz. Gleichzeitig beinhaltet die CC0 eine Verzichtserklärung auf Schutzrechte des Schöpfers. Den Standard-Vertrag von Creative Commons finden Sie hier.
Kennzeichnung und Quellenangaben für Bilder
Die so genannten Urheberbenennungsrechte sind unabhängig davon, in welchem Medium das geschützte Foto verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin bestimmt, wie die Urheberschaft gekennzeichnet werden muss. Wenn nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, muss nur der Name des/der Fotografen genannt werden (gemäß § 13 UrhG).
Das Copyright-Symbol ist zwar üblich, hat aber keine Grundlage im deutschen Urheber- oder Markenrecht. Das Symbol findet nur Anwendung nach US-amerikanischem Recht. Viele Fotografen nutzen ein Wasserzeichen oder ein Copyright-Symbol, um der unbedachten Verbreitung in den Social-Media-Kanälen vorzubeugen.
Quellenangaben bei Fotodatenbanken
Verwenden Sie Fotos aus kostenpflichtigen Bilddatenbanken wie Shutterstock oder Fotolia, ist häufig eine zusätzliche Nennung der Quelldatenbank vorgeschrieben.
Der Lizenzvertrag bei Shutterstock beinhaltet beispielsweise, dass die Urheberangabe in diesem Format erfolgt:
„Name des Künstlers/Shutterstock.com“
Lesen Sie die Nutzungsbedingungen sorgfältig durch, denn auch mit der Datenbank schließen Sie einen Vertrag, dessen Bedingungen bindend sind. Wichtig: Unabhängig von den Vorgaben des Dienstleisters müssen Sie dem deutschen Recht folgen. Selbst wenn die Agentur keine Nennung des Urhebers verlangt, sind Sie dazu verpflichtet. Die Bildrechte gehören nach wie vor dem Fotografen und können auch durch Vertragsvorgaben der Datenbank nicht umgangen werden. Der Urheber darf ausschließlich die Nutzungsrechte erteilen, nicht etwa der Anbieter von gewerblichen Bildern.
Verletzung des Urheberrechts: Wo verlaufen die Grenzen?
Die Möglichkeiten ein Foto zu speichern, zu kopieren und zu teilen sind beinah unendlich. Wo fängt die Verletzung des Urheberrechts an? Und ab wann sind Sie als Nutzer haftbar? Die traurige Realität lautet: Meistens schon ab dem ersten Klick.
Copy & Paste: Der erste Schritt beim Fotoklau
Sie nutzen die Bildersuche der Suchmaschine und finden ein passendes Bild in der Suchübersicht. Mit einem Rechtsklick oder der Screen-Shot-Funktion können Sie das Bild kopieren und speichern. In diesem Moment haben Sie bereits das Urheberrecht verletzt, denn das Foto wurde vervielfältigt. Der gleiche Grundsatz gilt für Scans und Drucke. Ist die Kopie auf den Privatgebrauch beschränkt, besteht noch kein Rechtsverstoß.
Technische Neuheiten entlarven rechtswidrige Bildnutzer
Landet das gespeicherte Bild nur auf Ihrer Festplatte und wird nicht öffentlich genutzt, hat der Urheber kaum eine Möglichkeit, die Nutzung nachzuverfolgen. Sobald Sie das Foto allerdings im Internet weiterverwenden, kann der Fotoklau nachvollzogen werden.
Der technische Fortschritt hilft auch den Schöpfern: Mithilfe einer umgekehrten Bildersuche (Reverse Image Search) können Fotografen die Nutzung Ihrer Bilder nachverfolgen. Die Rückwärtssuche ermöglicht es den Nutzern ohne großen Aufwand, alle Uploads des Fotos aufzuspüren und zu untersuchen. Fehlt der Bildnachweis, ist der Weg zum Anwalt für Urheberrecht in der Regel der nächste Schritt. Die Nutzung der Reverse Image Search ist bei großen Fotoagenturen wie Getty, aber auch freiberuflichen Fotografen gang und gäbe. Nur so können sie die widerrechtliche Nutzung ihrer Fotos eindämmen.
Auch die Foto-App Instagram rüstet nach: Laut mehrerer Berichte testet Instagram im Frühjahr 2018 eine Funktion, die Screenshots von Stories für den Besitzer sichtbar machen. Der heimliche Fotograf soll eine Warnmeldung erhalten, die ihn oder sie darauf hinweist, dass der Besitzer der Story über den Screenshot informiert wird. Unklar ist bisher, ob die Funktion weltweit aktiviert wird.
Erfahren Sie mehr zu Urheberrechten im Internet im weiterführenden Artikel im firma.de-Blog.
Bildbearbeitung und Urheberrecht
Viele glauben, wer das Bild verändert, kann den Urheberschutz für Bilder umgehen. Diese Annahme ist grundsätzlich falsch. Es gibt zwei Varianten der Bildbearbeitung, die das Urheberrechtsgesetz regelt.
Kleine Veränderungen und Umgestaltungen
Das so genannte Softrendering bezeichnet leichte Veränderung des Lichtbildwerkes. Ein Beispiel: Das Originalbild wurde im Bild 1 mit einem Schwarz-Weiß-Filter bearbeitet. Im zweiten Beispiel wurde ein Bildausschnitt des Originals ausgeschnitten und skaliert. Beispiel 3 zeigt das Original nach der Nutzung mehrerer Filter und einer Drehung um 90 Grad.
Alle drei Änderungen fallen unter § 23 des Urheberschutzgesetzes: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.”
Das Softrendering ändert nichts an der Urheberschaft und den geltenden Schutzrechten der Bilder! Bevor Sie ein geschütztes Bild veröffentlichen, müssen Sie den Urheber um Erlaubnis fragen. Änderungen im kleinen Umfang am Originalbild bewirken keinesfalls, dass die Urheberschaft auf Sie übergeht.
Inspiration für eigene Werke
Angenommen, Sie lassen sich von einem Original zu einer ähnlichen Schöpfung inspirieren. In diesem Fall gilt § 24 des Urheberrechtsgesetzes: „Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.”
Starke Veränderungen am fremden Bild
Wird das Original auf eine Weise verändert, dass es kaum noch zu erkennen oder womöglich eine eigene schöpferische Leistung vorliegt, besteht unter Umständen ein eigenständiges Urheberrecht für das Neuwerk. Im Einzelfall muss begutachtet werden, ob eine Gestaltungshöhe erreicht wurde, hinter der „das ursprüngliche Werk verblasst.” In diesem Fall gilt ebenfalls § 24 des UrhG.
Der Grat dieser Regelung ist schmal. Es muss ein klarer Abstand zum Original bestehen. Im Internet kursieren viele Artikel, die darstellen wie Kunst- und Lichtbildwerke von großen Konzernen dreist kopiert werden. Ist der Abstand zum Original zu gering, liegt ein Plagiat vor und der Urheber kann in der Theorie rechtlich gegen den Plagiator vorgehen. Die Praxis sieht jedoch häufig anders aus: Es gibt keine klare Definition des gestalterischen Abstandes. In jedem Fall ist die Einschätzung subjektiv. Dieser Umstand bietet viele Grauzonen für Imitatoren.
Fehlende Quellenangabe bei Bildern
Angenommen, Sie finden ein Bild auf Ihrem Computer, das Sie gerne verwenden möchten. Leider ist der Hinweis auf den Urheber verloren gegangen oder ist nicht zuzuordnen. In diesem Fall sollten Sie das Bild ausnahmslos nicht verwenden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzen Sie Urheberrechte und riskieren Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Verwaiste Werke
Eine Ausnahme gilt für verwaiste Werke. Als verwaist gilt ein Bild, wenn der Rechteinhaber auch durch aufwendige Recherche nicht auffindbar ist oder kontaktiert werden kann. Besonders bei historischen Fotografien, Bildern von Forschungsexpeditionen oder Kriegsfotografien ist die Suche oftmals kompliziert oder gar vergebens.
Der Nutzer der Bilder muss nun selbst entscheiden, ob er oder sie die Bilder trotz möglicher Urheberrechtsverletzungen verwertet oder nicht.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Recherchebemühungen und kennzeichnen Sie das Foto ganz transparent mit der Information, dass der Urheber nicht auffindbar ist.
Verstöße und Konsequenzen: Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieser Grundsatz gilt auch für das Verletzen von Bildrechten. Findet der Urheber heraus, dass seine Urheberrechte verletzt wurden, ist der Weg zum Anwalt häufig der erste Schritt. Dieser setzt ein Mahnschreiben auf.
Abmahnung, Unterlassungserklärung und Unterlassungsklage
Wenn Sie Post von einem Anwalt erhalten, der Sie auf eine Urheberrechtsverletzung hinweist, klären Sie bitte zunächst folgende Fragen:
- Wer ist der Abmahner?
- Um welche Bilder handelt es sich konkret?
- Worin liegt der mutmaßliche Verstoß der Urheberrechte?
- Was können Sie nachweisen?
Prüfen Sie außerdem, ob der Mandant im Brief genannt wird. Ein Anwalt selbst darf Sie nicht in Eigenregie abmahnen.
Vorsicht: Leider kursieren viele Fake-Mahnungen, die von unseriösen Kanzleien massenhaft verschickt werden, in der Hoffnung Privatpersonen zu Zahlungen zu bewegen. Kontaktieren Sie in jedem Fall einen Fachanwalt, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder zahlen!
Im Regelfall droht der Urheber oder die Urheberin mit weiteren rechtlichen Schritten, falls der Beschuldigte keine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen enthält in der Regel:
- Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung betroffener Fotografien
- Androhung einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung
- Rechnung über die Abmahnkosten
Schadensersatzforderungen und weitere Ansprüche
Wenn Sie Urheberrechte verletzt haben und die Erlaubnis des Werkschöpfers nicht nachweisen können, ist die übliche Konsequenz eine Schadensersatzforderung. Ob der Schadensersatz schon im ersten Mahnschreiben erwähnt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Je umfangreicher der Verstoß gegen die Urheberrechte ist, desto wahrscheinlicher ist eine frühe Zahlungsforderung.
Die Höhe berechnet der Anwalt und nutzt üblicherweise vergleichbare Fälle als Beispiel. Dabei spielt die Art der Urheberrechtsverletzung eine entscheidende Rolle:
- Für welche Zwecke wurde das Bild genutzt?
- Wie oft wurde das Bild genutzt, vervielfältigt oder veröffentlicht?
- Welche Reichweite hat die Veröffentlichung erhalten?
Der Schadensersatz soll den Verlust ausgleichen und wird immer individuell ermittelt. Die Summe muss allerdings vergleichbar und nachvollziehbar sein: Exorbitante Schadensersatzforderungen lassen sich aber in der Regel nicht durchsetzen.
Angenommen, ein widerrechtlich genutztes Bild schafft es in einen Firmenbericht, der an 2.000 Empfänger gesendet wurde – darunter Kunden, Mitarbeiter und Investoren. Der Urheber hat nun auch Anspruch auf Vernichtung der gesamten Auflage. Abgesehen von den Kosten kann eine solche Aktion extrem rufschädigend sein.
Werden fremde Bilder für gewerbliche Zwecke genutzt, die den Vertrieb von Waren beinhaltet, wird es sogar noch unangenehmer. Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Sie drucken ein süßes Babyfoto aus dem Netz auf die Verpackung Ihrer Waren, die Sie online verkaufen. Wird die widerrechtliche Nutzung bemerkt, hat der Künstler sehr gute Chancen den Rückruf und die Überlassung der Waren geltend zu machen.
Fazit: Urheberrechte für Bilder
Das Urheberrechtsgesetz ist weitreichend und der Nutzer fremder Bilder ist im Zweifelsfall immer in der Beweispflicht.
Die goldenen Regeln für den Umgang mit Bildern, die Sie nicht selbst hergestellt haben:
- Benutzen Sie niemals Fotografien im Internet oder für gewerbliche Zwecke, deren Urheber Sie nicht kennen oder namentlich gekennzeichnet haben.
- Holen Sie die Nutzungsrechte für Bilder ein, die von Mitarbeitern produziert wurden und von Ihrem Unternehmen genutzt werden.
- Kennzeichnen Sie den Urheber eins Bildes eindeutig und sichtbar.
- Lesen Sie den Umfang der Nutzungsrechte ganz genau und nutzen Sie Fotos nur im erlaubten Umfang.
- Wenn Sie gekaufte Bilder speichern, dokumentieren Sie den Urheber an gleicher Stelle und vermerken Sie eventuelle Beschränkungen und Fristen der Lizenzrechte.
- Veröffentlichen Sie keine bearbeiteten Bilder ohne Rücksprache mit dem Rechteinhaber.