Inhaltsverzeichnis
- Warum Markenschutz?
- Eignung für Markenschutz
- Logo schützen
- Anmeldung als Marke
- Markenanmeldung in und außerhalb der EU
- Freie Domain sichern
- Dauer des Markenschutz
- Schutz durch Handelsregistereintrag
Warum Sie Ihren Firmennamen als Marke schützen lassen sollten
Haben Sie den perfekten Firmennamen für Ihr Unternehmen gefunden, ist eine Anmeldung als Marke stets zu empfehlen. Wenn Sie Ihren Firmennamen als Marke schützen lassen, erhalten Sie ein exklusives Recht auf den Markennamen in dem entsprechenden Bereich. Dadurch haben Sie einen großen Vorteil im praktischen Umgang mit Wettbewerbern, die Ihren Firmennamen missbrauchen.
Nachahmer sind weit verbreitet
Dies kann einem unerfahrenen Startup recht schnell passieren: Haben Sie nämlich eine innovative Idee für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung und sind damit erfolgreich, treten häufig Nachahmer auf den Plan, die schamlos Ihren Namen als Erfolgsvehikel benutzen. Beispielsweise findet man dann auf Plattformen wie Amazon oder eBay Angebote, die mit dem eigenen Erfolgsnamen deklariert sind. Hat man sich den Firmennamen als Marke schützen lassen, kann man diese Angebote relativ einfach löschen lassen, indem man den Plattformbetreibern die Markenurkunde mit dem geschützten Firmennamen vorlegt. Einige Online-Handelsplattformen besitzen sogar ein eigenes Tool zur Markenüberwachung, z. B. die Amazon-Markenregistrierung oder das VeRI-Meldetool von eBay.
Wird der Name von einem Konkurrenten im selben oder in einem ähnlichen Bereich verwendet, können Sie nicht nur eine Unterlassung erzwingen, sondern ggf. auch Schadensersatz einfordern, beispielsweise in Form eines „Verletzergewinns“. Um die Höhe des Verletzergewinns zu berechnen, muss geprüft werden, welcher Gewinn beim „Verletzer“ des Markenschutzes aus eben der Markenrechtsverletzung resultiert und ob ggf. bestimmte Kosten davon abzuziehen sind.
Welche Firmennamen können Sie rechtlich schützen lassen?
Um herauszufinden, ob sich ein Firmenname zum Markenschutz eignet, prüfen Sie vor der Markenanmeldung unbedingt, ob der Name folgende Kriterien erfüllt:
Unterscheidungskraft
Allgemeine Begriffe wie „Bürostuhl“ beim Verkauf von Bürostühlen oder „Pasta“ beim Verkauf von Nudelsorten eignen sich nicht als Firmenname. Auch Attribute wie „günstig“ oder „lecker“, die häufig in der Werbung benutzt werden, besitzen nicht genug Unterscheidungskraft, um sie als Namen schützen zu lassen.
Als Marke verfügbar
Überprüfen Sie unbedingt, ob Ihr gewünschter Firmenname noch frei ist. Dazu sollten Sie alle verfügbaren Markenregister (bei Bedarf auch im europäischen und internationalen Ausland) aus Ihrem Geschäftsbereich heranziehen und herausfinden, ob ähnliche oder gar identische Namen bereits unter Markenschutz stehen. Konsultieren sie dabei unbedingt auch das Handelsregister. Häufig sind dort Firmen registriert, die (noch) keinen Markenschutz auf ihren Namen beantragt haben. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie in einem solchen Fall entweder einen anderen Namen wählen oder sich möglichst schnell, d. h. noch vor Ihren Wettbewerbern als Marke registrieren lassen. Manchmal können ähnliche Markennamen koexistieren. Dies können Laien aber oft nur schwer abschätzen.
Eine umfangreiche Namensrecherche sollte immer erfolgen, bevor man einen Firmennamen überhaupt verwendet und nicht erst dann, wenn ein Antrag auf Markenschutz gestellt wird. Denn die Markenämter erstatten Ihnen die Gebühren für fehlgeschlagene Anmeldungen nicht zurück! Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, während der Namensrecherche auch zu überprüfen, ob Domains, die Ihren Namen enthalten, noch verfügbar sind. Am besten, Sie achten dabei auf alternative Schreibweisen und Tippfehler.
Kein Hoheitszeichen enthalten
Ihr Firmenname darf keine Symbole der Staatshoheit, sogenannte “Hoheitszeichen” beinhalten. Mit Staatshoheit sind Amts- und Funktionsträger wie die Polizei, die Bundeswehr oder die Bundesregierung gemeint. So dürfen Sie Ihre Firma beispielsweise nicht „Bundeskanzler” oder „Bundesgerichtshof” nennen. Die unzulässige Nutzung von Hoheitszeichen wird strafrechtlich verfolgt.
Kein Verstoß gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung
Einen sittenwidrigen Namen können Sie nicht schützen lassen. Das bedeutet, dass Wörter, die gegen die gängige Sozial- und Rechtsmoral verstoßen, nicht als Firmenname angemeldet werden dürfen. Auch die Verunglimpfung bereits existierender Firmennamen und realer Personen im eigenen Firmennamen ist tabu (§ 1 UWG). Andernfalls müssen Sie Schadensersatz zahlen (§ 826 BGB).
Irreführung ausgeschlossen
Sie können keinen Namen markenrechtlich schützen lassen, der Ihre Kunden in die Irre führen könnte. So darf Ihr Firmenname beispielsweise keine Ortsattribute beinhalten, die nicht auf Ihren Standort zutreffen, oder eine ökologische Produktion andeuten, wenn diese tatsächlich konventionell durchgeführt wurde.
Firmenlogo auch schützen lassen!
Der Markenschutz lohnt sich nicht nur für den Firmennamen. Gerade das Firmenlogo ist oft das Erste, was Kunden an Ihrem Unternehmen wahrnehmen, und damit Ihr wichtigstes Aushängeschild. Da die Gestaltung eines markanten und attraktiven Firmenlogos einiges an Zeit und Geld durch eine Fachperson in Anspruch nimmt, ist es umso wichtiger, dieses Firmenlogo schützen zu lassen. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass Nachahmer Ihr Logo missbrauchen und sich auf Ihre Kosten bereichern. Wenn Sie Ihr Firmenlogo als Bildmarke schützen lassen, erhalten Sie das Recht, etwas gegen diese Nachahmer zu unternehmen und gegebenenfalls Schadensersatz einzufordern.
Beim Markenschutz für Firmenlogos gelten die selben Regeln wie für Firmennamen. Auch hier müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Unterscheidungskraft
- Verfügbarkeit
- Keine Hoheitszeichen enthalten
- Weder sitten- noch ordnungswidrig
- Nicht irreführend
Firmenname als Marke schützen lassen: Anmeldung in Deutschland
Um Ihren Firmennamen einzutragen und zu schützen, melden Sie am besten eine Wortmarke an. Damit schützen Sie eine Folge aus Buchstaben, Zahlen und/oder Sonderzeichen. Melden Sie eine Wort/-Bildmarke an, schützen Sie zusätzlich einen Schriftzug und eine Illustration. Dies empfiehlt sich besonders, um ein Firmenlogo schützen zu lassen.
Um Ihren Firmennamen oder Ihr Firmenlogo in Deutschland als Marke anzumelden, stellen Sie beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) einen Antrag auf Markenanmeldung. Die Anmeldung ist sowohl per Post als auch persönlich, per Fax oder online möglich. Nach circa drei bis vier Monaten ist Ihr Firmenname registriert und Sie können die entsprechenden Schutzrechte durchsetzen. Eine in Deutschland angemeldete Marke bietet zuverlässigen rechtlichen Schutz und kann als Basis für internationale Markenanmeldungen dienen.
Markenanmeldung in und außerhalb der EU
Ist Ihre Firma innerhalb der EU aktiv, lohnt sich die Anmeldung des Firmennamens als Unionsmarke oder Unionsgewährleistungsmarke. Dafür müssen Sie sich bei der European Union Intellectual Property Organization (EUIPO) anmelden. Auch hier können sowohl der Postweg als auch die persönliche oder elektronische Anmeldung genutzt werden.
Wenn Sie Ihren Firmennamen oder Ihr Logo außerhalb der EU registrieren möchten, melden Sie eine IR-Marke bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) an. Dabei wählen Sie aus, in welchen der 126 Vertragsstaaten des Madrider Abkommens Ihre Anmeldung gelten soll. Da internationale Anmeldungen jedoch teuer sind und eine aufwändigere Recherchearbeit erfordern, sind diese für Neugründer nicht zu empfehlen.
Freie Domains in Recherche einschließen
Recherchieren Sie vor der Markenanmeldung auch stets, ob die Domain zum gewünschten Firmennamen noch verfügbar ist! Denn der beste Name nutzt Ihnen nichts, wenn Sie Ihn für Ihren Internetauftritt nicht verwenden können oder Verwechslungen vorprogrammiert sind.
Wie lange ist der Markenschutz eines Firmennamens gültig?
Wird ein Antrag zum Schutz einer Marke angenommen, ist die Markeneintragung zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren gültig und kann beliebig oft verlängert werden. Jede Verlängerung ist allerdings mit Kosten verbunden. Beim DPMA beispielsweise kostet die Verlängerung einer Marke mit drei Klassen 750 Euro.
Kann ich einen Firmennamen zum Schutz ins Handelsregister eintragen lassen?
Grundsätzlich schützt die Eintragung im Handelsregister nicht davor, dass jemand anderes den Namen für sich in Anspruch nimmt. Sind gewisse Bedingungen erfüllt, kann ein Firmenname nämlich allein durch die Benutzung als Unternehmenskennzeichen geschützt werden. Diese Form von Schutz hat Gültigkeit, wenn ein Großteil der Abnehmer der Produkte oder Dienstleistungen einer Marke genau diese Marke einem Unternehmen zuordnen. Dies lässt sich in der Praxis jedoch meist nur schwierig beweisen. Insofern ist es zu empfehlen, seinen Firmennamen oder sein Firmenlogo als Marke schützen zu lassen. Bei dieser Art von Schutz ist es juristisch wesentlich einfacher, einem anderen Unternehmen zu verbieten, den Firmennamen zu verwenden.
Freiwilliger Eintrag im Handelsregister
Um Ihren Firmennamen zu schützen, nützt die Eintragung ins Handelsregister Ihnen zwar wenig, es gibt allerdings noch einige andere Gründe, warum eine Eintragung sinnvoll oder sogar verpflichtend ist. Die Eintragung ins Handelsregister ist dann verpflichtend, wenn Ihr Unternehmen „einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert“. Damit ist gemeint, dass das Unternehmen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) untersteht. So muss das Unternehmen beispielsweise die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) befolgen, die in § 243 HGB definiert werden. Als Einzelunternehmer ist der Handelsregistereintrag nicht zwingend notwendig. Ein freiwilliger Eintrag ist aber möglich. Dies bringt gewisse Vor- und Nachteile mit sich:
Vorteile einer Eintragung ins Handelsregister
- Fantasienamen möglich statt vollständigem Namen des Inhabers anzugeben
- Gewinn von Vertrauen bei Banken und Unternehmen
- Firmenname ist im Bereich des zuständigen Amtsgerichtes geschützt
Nachteile einer Eintragung ins Handelsregister
- Kosten für Notar und Amtsgericht
- Bilanzierungspflicht und die Pflicht zur doppelten Buchführung
- Unternehmen unterliegt strengeren Regeln des HGB