Was heißt „Arbeitgeberbrutto”?
Die Ermittlung der Personalkosten ist ein wichtiger Bestandteil der Budgetplanung eines Unternehmens. Es genügt nicht, allein die Bruttoentgelte der Mitarbeiter im Businessplan zu berücksichtigen, weil auch die Lohnnebenkosten bezahlt werden müssen. Dazu zählen unter anderem die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber für die Budgetplanung das sogenannte „Arbeitgeberbrutto” berechnen. So können die Personalkosten vollständig gedeckt werden.
Das Arbeitgeberbrutto setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Bruttoentgelt des Arbeitnehmers
- Arbeitgeberanteile an Sozialabgaben
- Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung
- Umlagen
- Ggf. Pauschalsteuern
In den folgenden Abschnitten werden alle Bestandteile des Arbeitgeberbruttos mit Ausnahme des Bruttoentgelts im Detail erläutert. Sie werden für jeden Mitarbeiter individuell berechnet. In den meisten Fällen liegt der Zusatz zum Bruttoentgelt bei etwa 23 % davon, dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) oder Beschäftigte mit einem Jahresbruttogehalt über 50.000 Euro. Für letztere gilt die Beitragsbemessungsgrenze, sodass für sie weniger Beiträge berücksichtigt werden müssen.
Arbeitgeberbrutto 2021: Erläuterung der Lohnnebenkosten
Arbeitgeberanteile bei den Sozialversicherungen
Die Arbeitgeberanteile bei den Sozialversicherungen gestalten sich monatlich wie folgt:
- Krankenversicherung: Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer gesetzlich oder privat versichert ist. Bei gesetzlich Versicherten liegt der Beitrag insgesamt bei 14,6 Prozent (ermäßigt 14 Prozent), von denen der Arbeitgeber 7,3 Prozent übernimmt. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, richtet sich der Beitrag nach den Leistungen, die genutzt werden. Auch hier übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitragssatzes. Für Beschäftigte, die bereits in Rente sind, wird ein ermäßigter Satz gezahlt.
- Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt für Kinderlose 3,3 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kindern 3,05 Prozent.
- Rentenversicherung: Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Davon übernimmt der Arbeitgeber 9,3 Prozent. Dies gilt nicht für Minijobber oder Rentner, die ihren Verzicht auf den Rentenversicherungsbeitrag erklärt haben.
- Arbeitslosenversicherung: Für die Arbeitslosenversicherung wird ein Beitrag von 2,4 Prozent bezahlt. Davon zahlt der Arbeitgeber 1,2 Prozent. Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherung sind Minijobber (Monatslohn bis zu 450 Euro), Rentner, Soldaten und Beamte.
- Sozialversicherungsbeitrag für den Minijob: Bei der Lohnabrechnung für einen Minijob wird ein genereller Sozialversicherungsbeitrag erhoben, der bei 31 Prozent liegt. Dieser Beitrag wird an die Knappschaft (Minijob-Zentrale) übermittelt.
Weiterhin zählen diese Angaben bei der Verdienstbescheinigung und Lohnabrechnung zu den Pflichten des Arbeitgebers.
Pauschalsteuer
Bestimmte lohnsteuerliche Bezüge können pauschal versteuert werden (vgl. § 40 Abs. 2 EStG). Dazu zählen:
- Firmenwagen
- Fahrgeld
- Aushilfskräfte, geringfügige Beschäftigungen
Handelt es sich beim Arbeitnehmer beispielsweise um einen Minijobber (geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis), werden nicht die selben Steuerabzüge wie bei regulären Angestellten angewendet. Stattdessen wird eine spezielle Pauschalsteuer angesetzt, die die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer umfasst (letzteres auch bei Nicht-Kirchenmitgliedern). Der Satz liegt bei 2 Prozent.
Des Weiteren können folgende sozialversicherungsfreien Bezüge pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (vgl. § 40 Abs. 2 EStG):
- Essenszuschüsse für Arbeitstage
- Arbeitslohn, der anlässlich von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird
- Erholungsbeihilfen für Urlaube oder Ausflüge (Voraussetzung: Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die
- Beihilfen ausschließlich zu Erholungszwecken verwendet werden)
- Zuwendungen im Bereich der IT, z. B. Zuschüsse zu Internetgebühren, Hardware und Software
Umlagen für Lohnfortzahlung
Um Arbeitgeber bei langfristigen Ausfällen von Angestellten zu schützen, wird das Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenkassen angewendet. Dafür müssen Arbeitgeber einen Fixbetrag an die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers überweisen. Jede Krankenkasse führt in der Regel die jeweiligen Umlageverfahren auf eigene Verantwortung durch. In manchen Fällen lagern Kassen die Durchführung auf eine andere Kasse oder einen Landes- oder Bundesverband der Kassen aus.
Es wird zwischen folgenden Umlageverfahren entschieden:
- Umlageverfahren U1: Das Umlageverfahren U1 wird bei langfristigen Krankheitsfällen angewendet. Bei diesem Verfahren erstattet die Krankenkasse bis zu 80 Prozent der Lohnfortzahlung in den ersten sechs Krankheitswochen. Meistens nutzen Betriebe mit weniger als 30 Mitarbeitern das U1-Verfahren. Auszubildende und Behinderte werden nicht mitgezählt, während Teilzeit-Mitarbeiter proportional zu ihrer Arbeitszeit mitgezählt werden.
- Umlageverfahren U2: Das Umlageverfahren U2 wird bei Mutterschaft angewendet. Die betroffenen Beschäftigten erhalten von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld, dessen Höhe vom Einkommen abhängig ist. Währenddessen übernimmt der Arbeitgeber die anfallende Differenz bis zur Höhe des vorherigen Nettoentgelts. Über das Umlageverfahren wird diese Leistung vollständig ersetzt. Unabhängig von der Größe muss jeder Betrieb seit Januar 2006 am U2-Verfahren teilnehmen.
- Insolvenzgeldumlage: Mit der monatlich zu zahlenden Insolvenzgeldumlage (inoffiziell: “Umlage U3”) wird das Insolvenzgeld finanziert. Auf dieses Geld haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch, die wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers ihr reguläres Entgelt nicht bekommen haben. Alle insolvenzfähigen Arbeitgeber müssen unabhängig von der Betriebsgröße die Insolvenzgeldumlage bezahlen.
Die Berechnung der Umlagen unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Wenden Sie sich für weitere Informationen direkt an die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung dient als Vorsorge für den Fall, dass der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit finanziell entschädigt werden. Dies beinhaltet auch Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit passieren. Als gesetzliche Grundlage für die Unfallversicherung gilt das SGB VII. Die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften (Zuständigkeiten-Verzeichnis siehe hier) getragen. Je nach Gewerbezweig ist eine andere Berufsgenossenschaft zuständig.
Die Unfallversicherung wird ausschließlich aus den Unternehmerbeiträgen finanziert. Jeder Mitarbeiter wird bei der für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherung angemeldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein reguläres Angestelltenverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handelt. Zuschläge für die Unfallversicherung werden immer in voller Höhe gezahlt, auch bei Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit.
Arbeitgeberbrutto berechnen: So geht’s
Um das Arbeitgeberbrutto zu berechnen, addieren Sie folgende Komponenten:
- Bruttoentgelt
- Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Umlage U1
- Umlage U2
- Insolvenzgeldumlage
- Falls zutreffend: Pauschalsteuern
Dieses Ergebnis berücksichtigen Sie bei der Planung Ihrer Personalkosten.